Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

138 1847. 
an die Fuͤrstl. Justizuͤmter abzugeben und sind pon diesen, resp. den mit hoher 
Gerichtsbarkeit beliehenen Pattimonialgerichten, die ergangenen Acten an die 
Fuͤrstl. Regierung und, falls eö sich um die Bestrafung von Schulkindern 
handelt, an das Fürstl. Consistorium hier, resp. die Fürstl. Landeshaupt- 
mannschaft zu Frankenhausen, zum Erkenntußb einzusenden. 
8) Wenn ein desfallsiger Antrag des Beschädigten vorliegt, so ist in dem 
Straferkenntnisse zugleich über dessen Entschädigungoansprüche zu erkennen: 
auch ist der Denunciat, wenn er zur Strafe verureheilt wird, in 18 r. An- 
zeige-Gebühren zu nehmen. 
9) Die Kosten werden nach F.J. der Sporteltarordnung vom 8. Januar 
d. J. liquidirt; jedoch sind, twenn die Unterbehörben selbst erkennen und der 
Denunciat sofort der Anzeige geständig ist, nach Naßgabe der Anmerkung zu 
dem gedachten §. Kosten außer Ansatz zu lassen. 
Rudolstadt, am 18. August 1817. 
Fürstl. Schwarzb. Negierung. 
Ketelbodt. 
Schmiediyen.
	        
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