Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 141 
Artikel W. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen 
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf Zwöolf Jahre, und so fort von 
Zwölf zu Zwolf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und 
sollen die Ratifications-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens 
aber binnen Zwei Monaten zu Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wire Vertrag unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen bei- 
gedruckt. 
So geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Acht Hundert Sie- 
ben und Vierzig. 
(dGe#.) Königswarck. de Blochausen. 
(I. S.) (L. S.) 
Nachdem dieser zwischen den Staaten des deutschen Joll= und Handelsver- 
eins einerseits und dem Großherzogthume Luremburg andererseits abgeschlossene 
Vertrag 4. d. 2. April u. c. diesseits unter'm 30. desselben Monats ratificirt 
worden ist und die Auswechselung der Ratificationsurkunden am 15. v. M. 
in Las stattgefunden hat; so wird derselbe anmit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. - 
Rudolstadt,den20.AugustIS-v. 
Fürstl. Schwarzb. Geheime Raths-Collegium. 
(gez.) Wibleben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.