1847. 145
XXXVII. Bekau#tmachung
de Fürstl. Stenerrollegium, die authentische Interpretation des K. 6.
der Ordnung zum Braumalzsteuergesetz betreffend,
d. d. 7. October 1847.
Nach einer von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, dem gnddigst regieren-
den Fürsten und Herrn auf diesfallsige berichtliche Anfrage über den Sinn des
S. 6. der Ordnung zum Braumalzsteuergesec unter dem 27. August d. J. er-
theilten Bescheidung ist die Vorausentrichtung der Braumalzsteuer in den Be-
griff der richtigen oder nicht mangelhaft gefertigten Betriebsammeldung derge-
stalt gehörig, daß, selbst wenn die Betriebsanmeldung im Uebrigen richtig be-
funden und von der Empfangsstelle blos deshalb, weil die Einreichung der
Anmeldung die Braumalisteuer von der angemeldeten Beschickung nicht gleich-
zeitig entrichtet wurde, zurückgegeben worden, dennoch die Betriebsanmeldung
alo nicht geschehen zu betrachten und für den Fall, daß, trotz der erfolgten
Zurückgabe von dergleichen Betriebtanmeldungen, ohne daß solche zuvor unter
gleichzeitiger Steuerentrichtung wieder eingereicht und als richtig angenommen
worden, der Brauereibetrieb unternommen werden sollte, in Gemahheit der
K. 10 bis 10. des Braumalzsteuergesetzes und nach dem schon gedachten §. 6.
der Ordnung zu demselben eine Defraudationsstrafe verwirkt und zu erkennen
ist, was im dazu erhaltenen höchsten Auftrage andurch nachachtlich bekannt
gemacht wird.
Rudolstadt, den 7. Octbr. 1847.
Fürstl. Schwarzb. Stener-Colleglenn.
v. Röder.
A. Koch.