Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
— Stüch vom 2% 1847. 
  
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den Erlaß des Mahl= und Kopfarcises in der Fürstlichen Oberherrschaft und 
des vierten Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der 
Fürstlichen Unterherrschaft auf das Jahr 1848 betreffend, 
vom 17. December 1847. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg 
und Blankenburg u. s. w. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir Uns gnddigst entschlossen haben, 
den für die Jahre 1842 — 1817 Stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopf- 
Accises in der Oberherrschaft und des vierten Theiles der terminlichen Contribu- 
tionen oder Löhnungen in der Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch für das 
nächstkünftige Jahr 1648 zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserm Fürstl. Insiegel und unter Unserer eigenhändigen 
Unterschrift. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 17. December 1847. 
(L. S.) Friedrich Günther, 
F. z. S. 
Fürfll. Schr. D#oolstädt. Gestesemnn. VIII. 22
	        
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