Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zweites Ktück vom Jahr 1847.
M III. Gesetz,
die Sportel-Tare betreffend, d. d. 8. Januar 1847.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Somershausen,
Leutenberg und Blankenburg u. s. w.
Nachdem die im Jahre 1830 entworfene und zeither zur Anwendung gebrachte
Sporteltaxe revidirt und in einigen Punkten abgeändert und vervollständigt wor-
denz so haben Wir Uns mit den getreuen Ständen darüber berathen und mit deren
Beirath und Zustimmung beschlossen, bis auf Weiteres der nachstehenden verän-
derten Fassung einer Sporteltaxe Unsere landesherrliche Sanktion zu erkheilen.
1.
Alle Gerichts= und Verwaltungssporteln bei der Fürstl. Regierung, dem
Fürstl. Consistorium hier, der Fürstl. Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen,
als oberer Verwaltungsbehörde, behnshof und Kirchen-Inspection in der Fürstl.
Unterherrschaft und den diesen Behörden untergebenen Fürstl. Aemtern, Stadt-
räthen und Patrimonialgerichten sollen vom 1. März dieses Jahres an nach dem
Inhalte gegenwärtigen Gesetes erhoben werden; jedoch ist den Stadtrathen und
Patrimonialgerichten unbenommen, zeitherige Ansätze, insoweit sie niedriger sind,
als die nachstehenden, auch künftig beizubehalten.
8. 2.
Die Sportelfreiheit ist bei allen Verwaltungsangelegenheiten Regel; die Aus-
nahmen von dieser Regel sind in §. 7. aufgeführt; jedoch werden auch in diesen
Ausnahmefällen, namentlich denen sub B. dann keine Sporteln, sondern höchstens.
die Copialen angesetzt, wenn der Extrahent arm ist, so daß z. B. arme Dienstbo-
ten für einen Heimathsschein u. s. f. Sporteln nicht zu bezahlen boben.
Fürsil. Schw. Rurolst. Gesetsamml. VIII.