Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 15 
stellung zu unentgeldlicher Verrichtung verpflichteter, Personen gehoͤren, ingleichen 
Requisitionskosten, so weit sie von der requirirten Behoͤrde gefordert werden koͤnnen. 
Die sub. 1. 5. 6. erwaͤhnte Sportelfreiheit betreffend, so muß, wird der 
Gegner der sportelfreien Parthei in die Kosten verurtheilt, er auch die Kosten 
tragen, von welchen die Gegenparthei an sich frei war. 
g. 3. 
I. Allgemeine Sportelanfätze in streitigen und * t 
[Weirigen b urgeruchen Bechtssachse und i q 
Untersuchungssachen. 
Oberberr= Unterherr. 
schaft schaft 
      
1) Abschriften, für den Bogen 
2) Acten zu instruiren und eemneire der Gerichts- 
kosten, 
uk wenn der Betrag der Liquidation 10 Fl. nicht 
übersteigt, 
wenn er zwar 10 Fl., aber 20 f nicht über- 
steigt, mehe 
von jeden folgenden 20 RL 
wenn der Betrag der 4 5 Thlr. 
nicht uͤbersteigt, 
wenn er zwar 6 Thlr. , aber 10 Thlr. nicht 
uͤbersteigt, meht 
von jeden folgenden 15 2 or 
9) Actenspecification . 
4)Auoferttgung,. 
wmndteselbebestehtta einer Notification, Auf. 
lage, Verbot, Commissoriale, Umlauf, Rund- 
ladung, Insert in ein öffentliches Blatt u. s. w. 
für jede dergleichen Ausfertigung 
N. 
Ori cinem Umilans unb cinte Rundladung #ch der 
einsatz um 3 ahshen, wenn er mehr als 10 Personen 
#u insiauieen ist.
	        
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