1847. 15
stellung zu unentgeldlicher Verrichtung verpflichteter, Personen gehoͤren, ingleichen
Requisitionskosten, so weit sie von der requirirten Behoͤrde gefordert werden koͤnnen.
Die sub. 1. 5. 6. erwaͤhnte Sportelfreiheit betreffend, so muß, wird der
Gegner der sportelfreien Parthei in die Kosten verurtheilt, er auch die Kosten
tragen, von welchen die Gegenparthei an sich frei war.
g. 3.
I. Allgemeine Sportelanfätze in streitigen und * t
[Weirigen b urgeruchen Bechtssachse und i q
Untersuchungssachen.
Oberberr= Unterherr.
schaft schaft
1) Abschriften, für den Bogen
2) Acten zu instruiren und eemneire der Gerichts-
kosten,
uk wenn der Betrag der Liquidation 10 Fl. nicht
übersteigt,
wenn er zwar 10 Fl., aber 20 f nicht über-
steigt, mehe
von jeden folgenden 20 RL
wenn der Betrag der 4 5 Thlr.
nicht uͤbersteigt,
wenn er zwar 6 Thlr. , aber 10 Thlr. nicht
uͤbersteigt, meht
von jeden folgenden 15 2 or
9) Actenspecification .
4)Auoferttgung,.
wmndteselbebestehtta einer Notification, Auf.
lage, Verbot, Commissoriale, Umlauf, Rund-
ladung, Insert in ein öffentliches Blatt u. s. w.
für jede dergleichen Ausfertigung
N.
Ori cinem Umilans unb cinte Rundladung #ch der
einsatz um 3 ahshen, wenn er mehr als 10 Personen
#u insiauieen ist.