Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. es 
Außerdem dem Amts= oder Gerichtsdlener 
Werden diese Contracte 2c. bei Gericht aufge. 
setzt, so ist für das diesfallsige Protocoll be- 
sonders zu liquidiren. 
B. Werths-Tare. 
2) a. Eigenthumsveränderungen: für die gericht- 
liche Bestätigung aller Kauf-, Tausch-, Schenk- 
ungs-, Abfindungs, Erb= und Erbtheilungs-, 
Erbpacht- und dergleichen Vertrage, eines Ad- 
judicationsscheines oder ander#r Rechtötitelercl. 
der Copialien 
a. wenn die Kaufsumme bis zu 200 Fl ein- 
schließlich beträgt excl. Copialien 
von jedem Hundert Gulden darüber 
(wobei ein angefangenes Hundert wenn 
es 50 Fl. nicht erreicht, gar nicht, wenn 
es aber mehr als 50 Fl. betrdgt, ganz be- 
rechnet wird) 
ins Waisenhaus von jedem 100 Fl. 
außerdem an Dienergebühren . 
.wenndseKautsummebmzuloo Thlr 
einschließlich betraͤgt, exel. Copialien 
von jedem 100 Thlr. darüber 
(wobei ein angefangenes Hundert, wenn 
es 50 Thlr. nicht erreicht, gar nicht, wenn 
es aber mehr als 50 Thir. betrig, zan 
berechnet wird) 
ins Waisenhaus von jedem 100 Thlr. 
außerdem an Dienergebühren 
We die 4e eisron mehr als . 
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