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oder durch Anschlag an den für die Publikationen der Gemeindebehörden be-
stimmten Stellen und zwar mit der Wirkung veröffentlicht werden, daß dieselben
sogleich mit der Ausgabe der die Verkündigung enthaltenden Nummer des be-
treffenden Blattes beziehungsweise mit dem erfolgten Anschlage in Geltung treten
und mit Ablauf des auf den Tag der Ausgabe oder des Anschlags folgenden
Tags als allgemein beziehungsweise für die Gemeinde, in welcher der Anschlag
erfolgt ist, publizirt zu gelten haben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1899.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
u 8) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.