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Iv. Geset,
die Advocaten-Gebühren-Tarc betreffend, d. J. 8. Jannar 1847.
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz-
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderohausen, Leutenberg
und Blunkenburg u. s. w.,
haben Uno in Erwägung, daß die über die Gebühren der Advocaten biöher be-
standenen gesehlichen Bestimmungen den gegenwärtigen Verhältnissen und Aufor-
derungen nicht mehr entsprechen, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen
Stände zu Erlassung gegemvärtigen Gesetzeo bewogen gefunden und verordnen
daher, wie folgt:
Artikel 1.
Die öffentlich augestellten Advocaten haben für Procuratur= und Advocatur-
Geschäfte von ihren Mandanten und Clienten eine Belohnung nach der diesem
Gesetze beigefügten Taxe zu fordern.
Arttkel 2.
Für solche Handlungen bei Besorgung gerichtlicher Angelegenheiten, für
welche in der beigefügten Tare kein Ansatz enthalten ist; z. B. Führung der
Privatacten, Notiren der Terminsverhandlungen, Eintragung der Verun#s in
die Grschäftskalender, Durthlesung der gegentheiligen Schriften u. s. w. können
die Sachwalter ihren Geidaltgebern nichts in Ansatz bringen.
Artikel 3.
Der Advocat kann seine Deserviten fordern, wenn der Proceß oder ein
Verfahren beendigt, oder das Patrocinium aufgehoben worden ist, und eben so,
wenn der Proceß durch die Schuld seines Clienten liegen bleibt.
Artikel. 4.
Früher hat er kein Rrcht zur Einziehung, namenelich nicht so lange, als
durch seine Schuld der Proreß oder das Verfahren nicht zu Ende gebracht ist.
Artikel 5.
Niemand braucht Advocaten-Gebühren zu bezahlen, welche vom zuständigen
Richter nicht festgesetzt worden sind.