Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

26 1847. 
Artikel 18. 
Dagegen ist es dem Clienten nachgelassen, nach geendigten Processen frei- 
willig eine Vergütung über die tarordnungömäßigedem Advocaten zufließen zulassen. 
Artikel 11. 
Auch kann der Advocat, welcher in eigener Sache einen Proceß führt, die 
tarmäßigen Gebühren für seine eigenen Bemühungen in Ansatz bringen, wenn 
der Gegner zur Kostenerstattung verurtheilt ist. 
Artikel 15. 
Ist einer Person, welche das Armenrecht erlangt hat, ein Offirialanwalt 
zu bestellen, so hat das Proceßgericht solchen unter denjeneigen Anwälten, welche 
am Orte des Gerichtes wohnen, oder in Ermangelung solcher, welche vor dem- 
selben zu practiciren pflegen, unter Beibehaltung einer Reihenfolge zu bestimmen. 
Artikel 16. 
Ein solcher, in einer Civil, oder Criminalsache bestellter Officialanwalt kann 
seine Gebühren nur dann fordern, wenn sein Elient zu bessern Umständen gelangt, 
oder der Gegner zu deren Erstattung verurkheilt wird. Dabei ist er jedoch mit 
allen Auslagen zu verschonen. 
Artikel 17. 
Wird von einem Anwalte eine Proceßschrift zu den Acten gegeben, nachdem 
schon von Seiten der Partheien das eingelegte Rechtsmittel wieder zurückgenommen 
oder auch die durch Vergleich oder sonst geschehene Beendigung des Rechtsstreits 
bei dem Proceßgericht zur Anzeige gebracht worden ist, so können Gebühren dafür 
mu dann in Ansat gebracht werden, wenn er zur Zeit der geschehenen Fertigung 
dieser Schrift, von jener Zurücknahme oder Beendigung noch keine Kenntniß ge- 
habt zu haben, bei eintretendem Zweifel handgebend an Eidesstatt versichert hat. 
Artikel 18. 
Jede Seite einer zu modertrenden Schrift, die sich außerhalb des ersten Blatts 
befindek, muß vollgeschrieben sein, wenn sie bei der Moderation beachtet werden soll. 
Ist dies, so gilt sie für einen halben Bogens sonst wird sie nicht berücksichtigt. 
Artikel 19. 
Die Feststellung der Gebührenrechnungen erfolgt 
1) in allen Sachen, welche vor einer Behörde verhandelt werden, von der Be- 
hörde, vor welcher die mündliche oder schriftlichr Verhandumg stattgefunden, 
2) in allen andern Sarhen, vor demjenigen Gericht, welches für die reche- 
liche Verfolgung der Forderung competent ist.
	        
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