1847. ar
Artikel 20.
Bei der Prüfung iß Ktets, auch wo die Bogenzahl den Ansatz bestimmt,
der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen: dahrc kann, wo die Toxe einen
Spielraum gewährt, gründliche Kürze den höhern Ansatz begründen; aus dem-
selben Grunde ist aber auch jeder Ansatz für eine offenbar unnöthige Arbeit zu
streichen und, bei unnützen Wiederholungen oder zur Sache nicht gehsrigen Weit-
läuftigkeiten, unter den Betrag nach der Bogenzahl herabzusetzen.
Artikel 21.
Gebäühren für Procehhandlungen, welche wegen verschuldeter Versäumniß
des Anwalto nicht zu berücksichtigen sind; ingl. füc frivole Anträge oder Rechts-
mittel sind ganz zu streichen; doch setzt dies stets voraus, daß der Abstrich von den
betr. Gerichte ausdrücklich auogesprochen worden sei.
Artikel 22.
Dagegen darf der Richter auch von Amtswegen sewohl ganz übergangene
Ansätze nachtragen, als auch zu niedrige Ansäbe erhöhen.
Artikel 23.
Die Feststellung der Gebühren von Seiten der Gerichte ist stets von richter-
lichen Personen zu bewirken, jedoch in dem Falle, wo die Liquidationen nicht auf
bie Blattzahlen der Gerichts= oder Privatacten verweisen, so lange, bis diesem
Mangel abgeholfen worden, zu verweigern.
Artikel 2j.
Auf den Grund einer festgestellten Gebühren-Rechnung kann das gewöhn-
liche Hülfsverfahren eingeleitet werden.
Artikel 25.
Gegenwärtiges Gesetz nebst der beigesugten Tare tritt mit dem 1. März
1837 und namentlich die Taxe für die nach diesem Tage vorkommenden Bemä-
hungen und Auslagen der Advocaten in Kraft, und sind von da an alle demselben
entgegenstehenden Gesehe und Observanzen ausgchoben.
Urkundlich haben Wir dieses Geset durch eigenhändige Unterschrift vollzogen
und demselben Unser Fürstlichec Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen Rudolstadt, den 8. Januar 1347.
(I. S.) Friedrich Gänther, J. z. S.
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Zürsll. Schw. D##olst. Gesesammlung Vl. 6