Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

  
1847. 
F 
A. In Eivilproceß-Sachen. 
1) Information zum Proceß durch mündliche Rucksprache, je 
  
3 
nachdem eine muhsame Durchsicht von Urkunden, Erkun- 
digung nach factischen Umständen, nach Zeugen und andern 
Beweiomitteln erforderlich ist, mit Einschluß der decêhalb 
innerhalb des Wohnorts zu machenden Wiee 
bis 
Durchsicht und Lesen öffentl icher Acten, fuͤr jeden Band unter 
50 Sol. . ....... 
von einem Band uͤber vo Fol. bis 
Fuͤr Durchsicht solcher Acten, in welchen der Advocat von 
Anfang an selbst gedient hat, hat derselbe nichts in Ansatz 
zu bringen. 
Fur jeden nothwendigen Brief, wenn solcher nicht bloß auf 
die Information in der Sache Bezug hat, in welchem Falle 
er unter dieser Rubrik schon mitbegriffen ist 
Wenn derselbe umständlich ist und Belehrungen oder Aus. 
einandersebungen enthält 
Wenn er aus mehreren Bogen besteht, für jeden Bogen. 
Anmerkung. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Briefe aus den vorzulegenden Privat— 
acten, deren Ginsicht überhaupt vom Gerichte zu jeder Zeit verlangt werden 
fann, ihrem ganzen Inhalte nach zu ersehen sind, weil außerdem Gebühren 
dafür gar nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. 
4) Fur Fertigung einer Klage, einer Widerklage, Intervention, 
Nullitäts= Provocations-Restitutions-Klage, 
m. wenn sie mundlich angebraccht .... 
bis 
schaft. 
  
1 Oberherr- 
D 4 
TN) 
4 
36 
30 
24 
18 
18 
Gebuhrentare fur die LOdvocaten. 
— 
— 
schaft. 
  
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S Unterherr 
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9 
9 
14 
#1 
10 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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