1847.
F
A. In Eivilproceß-Sachen.
1) Information zum Proceß durch mündliche Rucksprache, je
3
nachdem eine muhsame Durchsicht von Urkunden, Erkun-
digung nach factischen Umständen, nach Zeugen und andern
Beweiomitteln erforderlich ist, mit Einschluß der decêhalb
innerhalb des Wohnorts zu machenden Wiee
bis
Durchsicht und Lesen öffentl icher Acten, fuͤr jeden Band unter
50 Sol. . .......
von einem Band uͤber vo Fol. bis
Fuͤr Durchsicht solcher Acten, in welchen der Advocat von
Anfang an selbst gedient hat, hat derselbe nichts in Ansatz
zu bringen.
Fur jeden nothwendigen Brief, wenn solcher nicht bloß auf
die Information in der Sache Bezug hat, in welchem Falle
er unter dieser Rubrik schon mitbegriffen ist
Wenn derselbe umständlich ist und Belehrungen oder Aus.
einandersebungen enthält
Wenn er aus mehreren Bogen besteht, für jeden Bogen.
Anmerkung. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Briefe aus den vorzulegenden Privat—
acten, deren Ginsicht überhaupt vom Gerichte zu jeder Zeit verlangt werden
fann, ihrem ganzen Inhalte nach zu ersehen sind, weil außerdem Gebühren
dafür gar nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
4) Fur Fertigung einer Klage, einer Widerklage, Intervention,
Nullitäts= Provocations-Restitutions-Klage,
m. wenn sie mundlich angebraccht ....
bis
schaft.
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Gebuhrentare fur die LOdvocaten.
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schaft.
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