Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

16) 
17) 
18,) 
19) 
20) 
Anmerkung. 
  
gebungen, bloße Anzeigeschreiben und aähnliche schriftliche Ein- 
gaben, welche zwar rechtlich zulässig zu achten, aber weder 
einer rechtlichen, noch factischen Begründung bedurfen, 
bei der Oberbehörnddeie . 
4 bei der Unterbehörde 
Für Vorstellungen u. Eingaben, welche techtliche oder T 
Begruͤndung erforderen 
bis 
Wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, fuͤr den Bogen 
Einwendung und Begruͤndung (Ausfuͤhrung) einer Appella— 
tion oder eines andern Rechtsmittels, Declarationsgesuch rc., 
fuͤr jeden Bogen 
a. in wichtigeren Sachen ) 
bis 
b. in minderwichtiigeen 
bis 
Beantwortung eines Rechtomittels 2c., für jeden Bogen 
n. in wichtigeren Saen 
4 4 
bis 
b. in minderwichtiieien 
. bis. 
SchriftlichesGutachten,fürjedenBogen...... 
bis 
Mundliches Gutachern . ..... 
Für blosie mündliche Beantwortungen einfacher Anfragen nach dem Stande 
des Processes u. s. w. ist nichts in Ansatz zu bringen. Schriftliche Beantwortung 
solcher Anfragen sällt unter die Tare von Briesfen. 
21) Für Beiwohnung von Auctionen und andern Verkäufen, ge- 
richtlichen Inventarisationen, Besichtigungen und ahnlichen 
lange dauernden Geschäften, 
auf einen ganzenrg ....... 
auf einen halben Tag... .. ....... 
F Oberherr= 
8 schaft. 
— 36 
  
  
  
S Unterherr— 
  
36 
21 
  
24 
48 
  
12 
36 
48 
12 
36 
18 
18 
30 
— 
— 
schaft. 
  
7—!4!“- 
  
  
  
— 
—. 
  
10 
14 
10 
18 
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14 
18 
20 
10 
14 
14 
18 
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