16)
17)
18,)
19)
20)
Anmerkung.
gebungen, bloße Anzeigeschreiben und aähnliche schriftliche Ein-
gaben, welche zwar rechtlich zulässig zu achten, aber weder
einer rechtlichen, noch factischen Begründung bedurfen,
bei der Oberbehörnddeie .
4 bei der Unterbehörde
Für Vorstellungen u. Eingaben, welche techtliche oder T
Begruͤndung erforderen
bis
Wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, fuͤr den Bogen
Einwendung und Begruͤndung (Ausfuͤhrung) einer Appella—
tion oder eines andern Rechtsmittels, Declarationsgesuch rc.,
fuͤr jeden Bogen
a. in wichtigeren Sachen )
bis
b. in minderwichtiigeen
bis
Beantwortung eines Rechtomittels 2c., für jeden Bogen
n. in wichtigeren Saen
4 4
bis
b. in minderwichtiieien
. bis.
SchriftlichesGutachten,fürjedenBogen......
bis
Mundliches Gutachern . .....
Für blosie mündliche Beantwortungen einfacher Anfragen nach dem Stande
des Processes u. s. w. ist nichts in Ansatz zu bringen. Schriftliche Beantwortung
solcher Anfragen sällt unter die Tare von Briesfen.
21) Für Beiwohnung von Auctionen und andern Verkäufen, ge-
richtlichen Inventarisationen, Besichtigungen und ahnlichen
lange dauernden Geschäften,
auf einen ganzenrg .......
auf einen halben Tag... .. .......
F Oberherr=
8 schaft.
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S Unterherr—
36
21
24
48
12
36
48
12
36
18
18
30
—
—
schaft.
7—!4!“-
—
—.
10
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L
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