Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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22) Rein= und Abschriften für jeden Bogen 
bis 
23) In Ansehung der Reise= und Zehrungskosten behält es bei 
den in der Verordnung vom 30. Januar 1836 F. 4. enthal- 
tenen Bestimmungen, wonach dieselben 
.n. in der Oberherrschaft 
. bei Terminen, welche admittirte Advocaten vom Lande 
hier bei Furstl. Regierung und Fürstl. Consistorio, 
oder hiesige Advocaten bei den Aemtern in den Pro- 
vinzial-Sädten 
von und nach Oberweißbacchs 
von und nach Leutenberraaaaa 
von und nach Königsee 
von und nach Stadtiiilllllliiel 
von und nach Paulinzelleeaa 
von und nach Konissss 
von und nach Blankenburg. . . . . .. 
*. bei Terminen, welche hiesige Advocaten bei den aus- 
wärtigen Patrimonialgerichten, oder die Advocaten 
vom Lande bei den Justizamtern in den Provinzial- 
städten und den Patrimonialgerichten abwarten, im 
Allgemeinen 
ma. bei einer Entfernung des Gerichts vom Wohn- 
orte des Advocaten innerhalb und bis zwei 
Wegstunden, für jede Studen 
bb. bei einer Entfernung über zwei Wegstunden, 
für jede Stunde el 
b. in der Unterherrschaft nach Straußberg ...-... 
nachSchlothetm..... ..... 
Oberherr= 
schaft. 
  
1 
  
⁊ 
3 
  
  
4 
— 
1 
#. 
15 
30 
  
  
schaft. 
  
HS 
  
nunterherr- 
  
  
  
 
	        
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