1847.
nach Rottleben *
überhaupt aber, wo nichts bestimmt st, fürjede Wegstunde
#etragen, sein Bewenden.
Ebenso hat es bei demjenigen, was §. 6. und 7. der ge-
dachten Verordnung bestimmt ist, daß nämlich
n. dann, wenn ein Advocat an einem und demselben Tage
mehrere Termine in einem von seinem Wohnorte ent-
fernten Gerichte abzuwarten hat, demselben der Be-
trag der Reise= und Zehrungskosten für einen und
einen halben Termin zugestanden und diese Summe
auf sämmtliche Termine repartirt werden;
b. dann, wenn der Advocat
c. mehr als einen Tag in loco judici# seines Ge-
schäfts halber bleiben muß, er auf zwei Tage die
vollen Reisekosten erhaltenz wenn er hingegen
6. mehr als zwei Tage bleibt, derselbe, wenn er
seine Transportmittel bei sich behält, für jeden
Zwischentag zwischen der Hin= und Herreise nur
die Hälfte der Reisekosten; wenn er aber seine
Transportmittel nicht bei sich behält, bloß die
Hin= und Herreise, also den Betrag der vollen
Reisekosten auf zwei Tage in Ansatz bringen soll,
lediglich sein Verbleiben.
Dagegen wird hiermit in Betreff der §. 5. der angezogenen
Verordnung enthaltenen Bestimmung theils bestätigend, theils
aber auch abändernd verordnet:
n. daß in allen geringfügigen Proceßsachen, deren Object
also den Werth von 30 Thlr. preuß. Cour. — 52 Fl.
30 Kr. nicht erreicht, dem Elienten zwar zu gestatten,
sich eines Advocaten aus einem andern Amte zu be-
———... — — — "r. .—
n6
0 T 0
2*2 —
1.
7
5.— v
&XG
——
2Z3