Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 
dienen, derselbe jedoch die diesfallsigen Reisekosten 
selbst zu tragen und deren Erstattung ausnahmsweise 
von seinem Gegner nur dann verlangen kann, wenn 
sich im Orte des Gerichts gar kein Advocat befindet, 
oder ihm doch die Annahme eines solchen aus einem 
besondern Grunde, z. B. wegen Verwandtschaft 
mit dem Gegentheile, nicht zugemuthet werden kann; 
b. daß in wichtigen und minderwichtigen Proceßsachen 
der Partei die Wahl ihres Rechtöbeistandes aus andern 
Aemtern, als dem ihres Wohnorts, zwar ebenfalls 
nachzulassen, jedoch dieselben von dem Gegner, wenn 
der Wohnort des Advocaten a loco jodici#l uber sechs 
Stunden entfernt ist, nur die auf 6 Stunden be- 
tragenden Reisekosten erstattet zu verlangen berechtigt, 
den Mehrbetrag aber jedenfalls selbst zu tragen ver- 
bunden ist. 
In Ansehung der in der Unterherrschaft wohnenden und 
bei Fürstl. Regierung oder Fürstl. Consistorium practiciren- 
den Advocaten behält es bei der in der landeêherrlichen 
Verordnung vom 27. September 1819 K. 3. enthaltenen Be- 
stimmung sein Bewenden, wonach dieselben zu Abwartung 
der Termine einen Anwalt am Orte des Gerichts zu bevoll- 
mächtigen und Reisekosten von ihren Constituenten nur in 
dem Falle, wenn ihnen die Reise durch ein Special-Mandat 
aufgetragen worden, von dem Gegentheile aber deren Er- 
stattung in keinem Falle zu verlangen haben. 
Dabei wird jedoch Folgendes noch besonders festgesetzt: 
u. In keiner Art von Rechtssachen und von keinem Theile 
können Reise= und Zehrungskosten gefordert werden, insofern 
es sich bloß um Abwartung eines Publicationstermins handelt. 
  
  
  
  
  
  
  
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