1847.
dienen, derselbe jedoch die diesfallsigen Reisekosten
selbst zu tragen und deren Erstattung ausnahmsweise
von seinem Gegner nur dann verlangen kann, wenn
sich im Orte des Gerichts gar kein Advocat befindet,
oder ihm doch die Annahme eines solchen aus einem
besondern Grunde, z. B. wegen Verwandtschaft
mit dem Gegentheile, nicht zugemuthet werden kann;
b. daß in wichtigen und minderwichtigen Proceßsachen
der Partei die Wahl ihres Rechtöbeistandes aus andern
Aemtern, als dem ihres Wohnorts, zwar ebenfalls
nachzulassen, jedoch dieselben von dem Gegner, wenn
der Wohnort des Advocaten a loco jodici#l uber sechs
Stunden entfernt ist, nur die auf 6 Stunden be-
tragenden Reisekosten erstattet zu verlangen berechtigt,
den Mehrbetrag aber jedenfalls selbst zu tragen ver-
bunden ist.
In Ansehung der in der Unterherrschaft wohnenden und
bei Fürstl. Regierung oder Fürstl. Consistorium practiciren-
den Advocaten behält es bei der in der landeêherrlichen
Verordnung vom 27. September 1819 K. 3. enthaltenen Be-
stimmung sein Bewenden, wonach dieselben zu Abwartung
der Termine einen Anwalt am Orte des Gerichts zu bevoll-
mächtigen und Reisekosten von ihren Constituenten nur in
dem Falle, wenn ihnen die Reise durch ein Special-Mandat
aufgetragen worden, von dem Gegentheile aber deren Er-
stattung in keinem Falle zu verlangen haben.
Dabei wird jedoch Folgendes noch besonders festgesetzt:
u. In keiner Art von Rechtssachen und von keinem Theile
können Reise= und Zehrungskosten gefordert werden, insofern
es sich bloß um Abwartung eines Publicationstermins handelt.
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