Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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35) 
  
  
Verlassenschafts = oder andere Specificationen, Testamente, 
Codicille, Vergleiche, Verzichte und Verträge jeder Art 
bis 
auch bis. 
Insofern jedoch die Aufnahme der Urkunde mühsam ge- 
wesen und letztere ungewöhnlich stark sein sollte, so ist dem 
Nichter erlaubt, auch einen höhern Ansatz, das Doppelte, 
ja wohl gar das Dreifache passiren zu lassen. 
In ganz besondern Fällen, wo die Ausarbeitung einer 
Urkunde außerordentlich weitläufig, mühsam und mit großem 
Zeitverluste verbunden ist, z. B. bei Kauf= oder Pachtcon- 
tracten über bedeutende Rittergüter, Testamenten, Fideicom-= 
missen u. dgl., kann, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des 
Gegenstandes und der gehabten Mühe, auch allenfalls der 
Bogenzahl, noch ein Mehreres und mit Einschluß der dabei 
gehabten umständlichen Information 17 Fl. 30 Tr. bis 26 Fl. 
15 Xr. = 10 bis 15 Thlr. 
   
in Ansatz gebracht werden. 
Für eine Quittung oder Necepisse 
Die Bescheinigung des Empfangs eigener F orderung bleibt 
außer Ansatz. 
Liquidationen der Advocaten, fuͤr den Bogen. 
Rechnungen zu pruͤfen und Erinnerungen zu stellen, fuͤr jeden 
Bogen Erinnerungen 
4 i 
bis 
Anmerkung. Dabei sind jedoch alle unnützen oder zum Verschleife der Sache abzweckenden 
  
36) 
Monita zu vermeiden. 
Zaͤhlgebuͤhren, fuͤr Empfangnahme des Geldes zusammen, 
wenn das Geld im Ganzen oder doch in größern Summen be- 
zahlt worden, ein halb Procent einschließlich der nöthigen Ver- 
packung; ist das Geld im Einzelnen erhoben oder ausbezahlt 
worden, ein Procent. 
schaft. 
  
  
  
Oberherr- 
——— 
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32 
18 
  
  
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schaft. 
  
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