33)
34)
35)
Verlassenschafts = oder andere Specificationen, Testamente,
Codicille, Vergleiche, Verzichte und Verträge jeder Art
bis
auch bis.
Insofern jedoch die Aufnahme der Urkunde mühsam ge-
wesen und letztere ungewöhnlich stark sein sollte, so ist dem
Nichter erlaubt, auch einen höhern Ansatz, das Doppelte,
ja wohl gar das Dreifache passiren zu lassen.
In ganz besondern Fällen, wo die Ausarbeitung einer
Urkunde außerordentlich weitläufig, mühsam und mit großem
Zeitverluste verbunden ist, z. B. bei Kauf= oder Pachtcon-
tracten über bedeutende Rittergüter, Testamenten, Fideicom-=
missen u. dgl., kann, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des
Gegenstandes und der gehabten Mühe, auch allenfalls der
Bogenzahl, noch ein Mehreres und mit Einschluß der dabei
gehabten umständlichen Information 17 Fl. 30 Tr. bis 26 Fl.
15 Xr. = 10 bis 15 Thlr.
in Ansatz gebracht werden.
Für eine Quittung oder Necepisse
Die Bescheinigung des Empfangs eigener F orderung bleibt
außer Ansatz.
Liquidationen der Advocaten, fuͤr den Bogen.
Rechnungen zu pruͤfen und Erinnerungen zu stellen, fuͤr jeden
Bogen Erinnerungen
4 i
bis
Anmerkung. Dabei sind jedoch alle unnützen oder zum Verschleife der Sache abzweckenden
36)
Monita zu vermeiden.
Zaͤhlgebuͤhren, fuͤr Empfangnahme des Geldes zusammen,
wenn das Geld im Ganzen oder doch in größern Summen be-
zahlt worden, ein halb Procent einschließlich der nöthigen Ver-
packung; ist das Geld im Einzelnen erhoben oder ausbezahlt
worden, ein Procent.
schaft.
Oberherr-
———
—*
—
12
32
18
A
E
schaft.
de
l
SUnterher
S
—
9
11
18