Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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Aumerkung. 
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1 8 4 7. 
Gebühren für, in dazu besonders erhaltenem Auftrage, unter- 
nommene und gelungene Verhandlungen bei Rechtegeschäften 
für alle dabei vorkommenden Bemühungen zusammen 1 Procent 
vom Geldwerthe des Gegenstandes, wenn solcher die Summe 
von 500 Thlr. pr. Cour. — 875 Fl. nicht übersteigt; dagegen 
wenn dieselbe sich höher belauft, nur ein halb Procent für jedes 
weitere Oundert. Wo der Geldwerth sich nicht erkennen läßt, 
tritt obrigkeitliches Erkenntniß ein. · - 
Vorstellungen und Gesuche in Administrativ- und nicht strei— 
tigen Rechtösachen, wie Beleihungs-, Concessions-, Condo- 
nations-, Diopensations-, Majorennitäts-Ertheilungs-, 
Moratorien-, Legitimations-, Einzunftungs-Gesuchelte 
ößbsi 
wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, für jeden Bogen 
Beleihungstermine vor dem Lehnoo . . . .... 
  
An Botenlöhnen von Sendungen, die durch die Post besorgt 
werden können, und an Orte, wohin Botengelegenheit ist, 
darf bloß der Postgelderverlag, resp. der gewöhnliche Boten- 
lohn angesetzt werdenz in allen andern Fällen hingegen, be- 
sonders wo die Dringlichkeit der Sache besondere Lohnboten 
erfordert, passirt der diesfallsige nothwendige Verlag, wel- 
cher, insofern er nicht schon nach den üblichen Preisen sich be- 
urtheilen läßt, zu bescheinigen ist. 
Wird der Advocat überführt, das er an Botenlohne mehr ligquidirt, als er 
wirllich ausgegeben hat, so verfällt er in eine Strase von 2 Thlr — 3 Fl. 30 Kr. 
Für Wege innerhalb des Wohnorts zur Vornahme von Hand- 
lungen, welche schon mit einem Ansatze versehen sind, z. B. 
zu Abhalten der Termine, zur Actendurchsicht, zur Informa- 
tion 2c. ist nichts besonders zu berechnen, fur andere anf beson- 
deres Verlangen des Gerichts oder des Elienten im Wohnorte 
gemachten RVleggggge,;; 
Neben den Gebühren fur ein Geschäft ist nicht auch noch wegen 
Versäumniß an andern Geschäften etwas anzusetzen. 
  
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