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39)
40)
Aumerkung.
41)
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1 8 4 7.
Gebühren für, in dazu besonders erhaltenem Auftrage, unter-
nommene und gelungene Verhandlungen bei Rechtegeschäften
für alle dabei vorkommenden Bemühungen zusammen 1 Procent
vom Geldwerthe des Gegenstandes, wenn solcher die Summe
von 500 Thlr. pr. Cour. — 875 Fl. nicht übersteigt; dagegen
wenn dieselbe sich höher belauft, nur ein halb Procent für jedes
weitere Oundert. Wo der Geldwerth sich nicht erkennen läßt,
tritt obrigkeitliches Erkenntniß ein. · -
Vorstellungen und Gesuche in Administrativ- und nicht strei—
tigen Rechtösachen, wie Beleihungs-, Concessions-, Condo-
nations-, Diopensations-, Majorennitäts-Ertheilungs-,
Moratorien-, Legitimations-, Einzunftungs-Gesuchelte
ößbsi
wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, für jeden Bogen
Beleihungstermine vor dem Lehnoo . . . ....
An Botenlöhnen von Sendungen, die durch die Post besorgt
werden können, und an Orte, wohin Botengelegenheit ist,
darf bloß der Postgelderverlag, resp. der gewöhnliche Boten-
lohn angesetzt werdenz in allen andern Fällen hingegen, be-
sonders wo die Dringlichkeit der Sache besondere Lohnboten
erfordert, passirt der diesfallsige nothwendige Verlag, wel-
cher, insofern er nicht schon nach den üblichen Preisen sich be-
urtheilen läßt, zu bescheinigen ist.
Wird der Advocat überführt, das er an Botenlohne mehr ligquidirt, als er
wirllich ausgegeben hat, so verfällt er in eine Strase von 2 Thlr — 3 Fl. 30 Kr.
Für Wege innerhalb des Wohnorts zur Vornahme von Hand-
lungen, welche schon mit einem Ansatze versehen sind, z. B.
zu Abhalten der Termine, zur Actendurchsicht, zur Informa-
tion 2c. ist nichts besonders zu berechnen, fur andere anf beson-
deres Verlangen des Gerichts oder des Elienten im Wohnorte
gemachten RVleggggge,;;
Neben den Gebühren fur ein Geschäft ist nicht auch noch wegen
Versäumniß an andern Geschäften etwas anzusetzen.
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