Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

52 18 47. 
Sowohl der Betrag der Preis--Differenz, als die Strafe sind von Demje- 
nigen einzuziehen, der da# Salz zum ermäßigten Preise begehrt und empfangen 
hat, ohne Rücksicht, ob der Mißbranch durch ihn selbst oder durch Andere und ob 
er mit seiner Zustimmung oder ohne sein Vorwissen verübt ist. 
S. 2. 
Außerdem gehen die Contravenienten der Begünstigung, Salz zu ermaßigten 
Preisen zu erhalten, für immer verlustig, welcheo auch dann Statt findet, wenn 
zwar dem Empfänger des Salzes ein von ihm selbst verübter Mißbrauch nicht zu 
erweisen ist, der Fall eines Unterschleiss mit dem ihm bewilligten Salze durch an- 
dere Personen aber zum zweiten Male eintritt. 
#§#3. 
Wer in den zur Erlangung von Viehsalz vorgeschriebenen Anmeldungen seinen 
Viehstand unrichtig angiebt, hat eine Geldbuße von 17 Fl. 30 Kr. bis 8 7 Fl. 30 Kr. 
verwirkt, und wenn eo absichtlich oder im Rückfalle geschieht, auf die Begünsti= 
gung fernerhin keinen Anspruch. 
8. 4. 
Wer die bei Ueberlassung von wohlfeilerem Salze zu gewerblichen Zwecken 
festgesetzten Bedingungen vollstaͤndig und puͤnktlich zu erfuͤllen unterlaͤßt, hat, ab- 
gesehen von der ihn etwa treffenden Strafe, zu gewaͤrtigen, daß ihm die Beguͤnsti- 
gung des wohlfeileren Salzbezugs zeitweise, und nach vorhergegangener zweima- 
liger Bestrafung und Verwarnung fuͤr immer entzogen werde. 
S. 5. 
Wegen des Strafverfahrens wider die Uebertreter dieser Verordnung kommen 
die in §. 14. des Geseczes, die Versorgung des Fürstenthums mit Salz und die 
Controle des Salzverbraucho betreffend, vom 10. Februar 1834, so wie auch die 
in der bezüglichen nachtradglichen höchsten Verordnung vom 11. Mai 1838 enthal. 
tenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Rudolstadt, den 11. Februar 1847. 
Fürstl. Schwargb. Steuer-Collegium. 
v. Roͤder. 
A. Koch. 
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