52 18 47.
Sowohl der Betrag der Preis--Differenz, als die Strafe sind von Demje-
nigen einzuziehen, der da# Salz zum ermäßigten Preise begehrt und empfangen
hat, ohne Rücksicht, ob der Mißbranch durch ihn selbst oder durch Andere und ob
er mit seiner Zustimmung oder ohne sein Vorwissen verübt ist.
S. 2.
Außerdem gehen die Contravenienten der Begünstigung, Salz zu ermaßigten
Preisen zu erhalten, für immer verlustig, welcheo auch dann Statt findet, wenn
zwar dem Empfänger des Salzes ein von ihm selbst verübter Mißbrauch nicht zu
erweisen ist, der Fall eines Unterschleiss mit dem ihm bewilligten Salze durch an-
dere Personen aber zum zweiten Male eintritt.
#§#3.
Wer in den zur Erlangung von Viehsalz vorgeschriebenen Anmeldungen seinen
Viehstand unrichtig angiebt, hat eine Geldbuße von 17 Fl. 30 Kr. bis 8 7 Fl. 30 Kr.
verwirkt, und wenn eo absichtlich oder im Rückfalle geschieht, auf die Begünsti=
gung fernerhin keinen Anspruch.
8. 4.
Wer die bei Ueberlassung von wohlfeilerem Salze zu gewerblichen Zwecken
festgesetzten Bedingungen vollstaͤndig und puͤnktlich zu erfuͤllen unterlaͤßt, hat, ab-
gesehen von der ihn etwa treffenden Strafe, zu gewaͤrtigen, daß ihm die Beguͤnsti-
gung des wohlfeileren Salzbezugs zeitweise, und nach vorhergegangener zweima-
liger Bestrafung und Verwarnung fuͤr immer entzogen werde.
S. 5.
Wegen des Strafverfahrens wider die Uebertreter dieser Verordnung kommen
die in §. 14. des Geseczes, die Versorgung des Fürstenthums mit Salz und die
Controle des Salzverbraucho betreffend, vom 10. Februar 1834, so wie auch die
in der bezüglichen nachtradglichen höchsten Verordnung vom 11. Mai 1838 enthal.
tenen Bestimmungen zur Anwendung.
Rudolstadt, den 11. Februar 1847.
Fürstl. Schwargb. Steuer-Collegium.
v. Roͤder.
A. Koch.
— —