1847. 59
Art. 3.
Die im Artikel 2 gedachten Urkunden werden die Person-Beschreibung und
Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Sie-
gel derjenigen kompetenten Behörde, welche sie ausgefertigt hat, versehen
werden.
Art. 4.
Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ausgestellten Urkunde für
das laufende Jahr soll den Unterthanen des einen Staates, welche daselbst
eins oder mehre der im Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben und
welche im andern Staate die in den Nr. 1. und 2. des gedachten Artikels be-
zeichneten Handelögeschafte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität
anerkannt seyn wird, von der kompetenten Behörde und zwar im Fürsten-
thume ein Gewerbeschein und in Belgien ein Patenc, ohne irgend eine Abgabe
oder Gebühr ausgefertigt werden.
Art. 5.
Die Inhaber eines gemäß vorstehendem Artikel ausgefertigten Gewerbe-
scheines (Patentes) sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von
den kompetenten Behörden oder Beamten werden aufgefordert werden;
so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht,
1) daß von der Begünstigung im Artikel 1. diejenigen Handelsreisenden des Kö-
nigreichs Belgien ausgeschlossen sind, welche Commmissionen oder Bestellun-
gen für Rechnung von Handelshäusern eines dritten Landes aufsuchen.
2) daß es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 25. September 1844,
das Aufkaufen von Waaren oder das Suchen von Bestellungen im Umher-
ziehen betreffend, auch hinsichtlich Belgischer Handelsreisender unverändert
bewendet und
3) dah die Patent-Certificate (Ark. 2. Ziff. 2.) in Belgien von den Einneh-
mern der directen Steuern, die Legitimationen zum freien Gewerbebetriebe
(Art. 4.) dagegen von den Ortöbürgermeistern daselbst ausgestellt werden.
Rudolstadt, den 12. April 1847.
Fürstl. Schwarzburg. Geh. Raths-Collegium.
gez. Witzleben.