Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 61 
XIV. Verordunug 
vom 80. April 1847, den Erlaß des Eingangszolles von Reis in der 
Fürstl. Oberherrschaft betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürrst zu Schwarz- 
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg 
und Blankenburg u. s. w., 
verordnen hiermit aus Anlaß der jetzt bestehenden hohen Getreidepreise, auf 
dem Grunde einer unter den Regierungen des Zoll-Vereines bestehenden Ver- 
einbarung: 
daß von Reis, welcher von jetzt an bis und mit dem 30. September 
d. J. aus dem Vereinsauslande nach der Oberherrschaft Unseres Fürsten- 
thums eingeführt wird, der Eingangszoll gänzlich erlassen werden soll. 
Diejenigen, welche Reis aus dem Vereinsauslande nach der Ober- 
herrschaft des Fürstenthums etwa beziehen oder einzuführen beabsichtigen, 
haben vorgängige Anzeige davon, bei der dem Bestimmungö-Orte nächst- 
gelegenen Steuerhebestelle zu machen und von dieser über die Bedingungen 
für den Genuß der Zollfreiheit weitere Eröffnung zu gewartigen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. April 1877. 
(L. S.) Friedrich Gänther, 
F. z. S.
	        
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