Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

62 1847. 
M XVI. BVerordnung, 
betreffend das Verbot des Branntweinbrennens aus Kartoffeln, Getralde und 
anderen mehligen Stoffen im Umfange des Fürstenthums, vom 7. Mal 1847. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- 
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderöhausen, Leutenberg 
und Blankenburg u. s. w., 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Um bei dem sich kundgebenden Nothstande einem Mangel der ersten Lebensbe- 
dürfnisse und einer noch weiter steigenden Theuerung derselben vorzubeugen, ver- 
ordnen wir im Einverständniß mit den betreffenden zum Gesammt-Zoll. Verein 
verbundenen Regierungen wie foelgt: 
Von der Publikation dieser Verordnung an wird die Verwendung von 
Kartoffeln, Getraide aller Art und anderen mehligen Stoffen zur Bereitung 
von Branntwein in Unserm Fürstenthume bis zum 15. August c. dergestalt 
untersagt, daß von obenbemerktem Zeitpunkte an nur noch die alsdann schon 
bereitete Maische destillirt werden darf. 
Die betreffenden Behörden und Unterthanen haben sich hiernach in aller 
Maaße gebührend zu achten. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 7. Mai 1877. 
(L. S.) Frliebrich Günther, 
F. z. S. 
 
	        
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