Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 8 
Seine Majestaͤt der Koͤnig der Belgier den Herrn Eugen Morel, Director 
der Verwaltung fuͤr die directen Steuern, das Kadaster, die Zoͤlle und Ac- 
cisen im Finanz-Ministerium zu Brüssel, Ritter Allerhöchst Ihres Ordens 
und Ritter des Königlich-Preußischen Rothen Adler-Ordens 2 ter Klasse. — 
und den Herrn Johann Hilarius Quoilin, Inspecteur en chef der Verwaltung 
für die directen Steuern, das Kadaster, die Zölle und Accisen, Ritter Aller- 
höchst Ihres Ordens und Ritter des Königlich= Preußischen Rothen Adler- 
Ordens 4ter Klasse, — 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden und 
demnächst sich mitgetheilt haben, über die folgenden Areikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Ver- 
hinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer 
Verfassung und Gesetzgebung entsprechenden Maahregeln gemeinschaftlich hinzu- 
wirken. 
Artikel 2. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unverzollten 
Waaren, welche direct oder, nach erfolgter Lagerung, durch das Gebiet eines 
der kontrahirenden Thelle transitiren, sondern auch auf die in freiem Verkehr be- 
findlichen Waaren, für welche, bei ihrem Uebergange aus dem Gebiete des einen 
der kontrahirenden Theile in das Gebiet des anderen, eine Einfuhr-Abgabe zu 
entrichten, oder deren Einfuhr in den andern Staat verboten ist. 
Artikel 3. 
Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten, welche den Verdacht begrün- 
den, daß sie zum Zwecke haben, Waaren einzuschwärzen, die in dem Gebiete deo 
andern kontrahirenden Theils verboten oder beim Eingange in denselben mit einer 
Abgabe belegt sind, sollen in den Grenzbezirken der kontrahirenden Theile nicht 
geduldet werden. 
Innerhalb des Grenz-Bezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waa- 
ren nur an solchen Orten, wo sich ein Zoll-Amt befindet, gestattet und, in 
diesem Falle, unter Verschluß und Kontrole der Zoll-Behörde gestellt werden. 
Sollte, in einzelnen Fällen, der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sol- 
len, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maaßregeln ange- 
ordnet werden. 1.
	        
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