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% XX. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung vom 2. Juni 1847, die zwischen der Fürstl. Schwarz-
burg-Rudolstädtischen und der Fürstl. Reuß-Mauischen Regierung älterer Linie
zu Greiz unter'n 10. April 1847 getroffene Uebereinkunft
zur Beförderung der Rechtspflege betreffend.
Zwischen der Furstlich Schwarzburgischen Regierung zu Rudolstadt und
der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung älterer Linie zu Greiz ist zur Befor-
derung der Rechtöpflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unter den
nachstehenden Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil-, als Straf-
rechtssachen diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach
dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in burgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Art. 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Contumacialbescheide und
Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als competent anzu-
erkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate an dem dortigen
Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. Dasselbe soll auch
rücksichtlich der in Processen vor dem competenten Gericht geschlossenen und
nach den Gesetzen des letzern vollstreckbaren Vergleiche stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem
andern Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 29. bestimmt.
Art. 3.
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Civilerkenntniß
begründet vor den Gerichten des andern der contrahirenden Staaten die Einrede
der rechtskraftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das