Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 69 
Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen waͤte. 
Art. 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Proro- 
gation einer nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nicht 
competenten Gerichtobarkeit des andern Staates zu unterwerfen. 
Keine Gerichtobehörde ist befuge, der Requisition eines solchen 
gesetzwidrig prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder 
Vollstreckung des Erkenntnisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von 
einem solchen Gericht gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate 
als ungültig betrachtet. 
Trt. 5 
Beide Staaten erkennen den Grundsat an, daß der Kläger dem 
Gerichtsstande de5 Beklagtken zu folgen habe# es wird daher das Ur- 
theil dieser Gerichtestelle nicht nur, insofern dasselbe Etwas gegen den 
Beklagten, sondern auch, insofern es Etwas gegen den Kläger z. B 
rücksichtlich der Erstattung von Unkosten verfügt, in dem andern Staate 
als rechtsgültig anerkannt und vollzogen. 
Art. 6. 
Zu der Insinuation der von dem Gericht des einen Staates an ei- 
nen Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen 
Vorladung, sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklag- 
sache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter der in 
seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Be- 
stimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 2. sich mo- 
dificirt. 
Art 7. 
Die Provocationsklagen (ex lego dissamari obder ox loge si conten- 
dat) werden erhoben vor demjenigen Gericht, vor welches die rechtliche 
Ausfuͤhrung des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor 
diesem Gericht, besonders im Fall des Ungehorsams ausgesprochene 
Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als rechtsgültig und voll- 
streckbar anerkannt. 
12 
Aldg 
solgi dem 
ag 
Widerslage. 
Be · 
Prevetafione- 
slage.
	        
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