Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 71 
Kindes auf gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstande der 
utter. . 
Art. 15. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für unmündige eder 
ihnen gleichzuachtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pfleg- 
befohlne sich wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen des 
Mlegebefohlnen gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landes- 
hoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser be- 
sondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvor- 
mund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf das 
Grundstück sich beziehenden Geschaften die am Orte des gelegenen Grund- 
stücke geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im erstern 
Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, 
welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus 
den Acten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch 
haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus 
den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem 
sonstigen Fortkommen der Plegbefohlnen erforderlich sind, sich mit ein- 
ander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Art. 16. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne 
einen Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik 
oder ein anderes dergleichen Etablissement besigen, sollen wegen persön- 
licher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Ctablissements 
eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Ge, 
werbsstellen sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts 
belangt werden können. 
Art. 17. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen 
Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters 
im Staate begründen. 
rt. 18. 
Ausnahmsweise können alle im Dienste Anderer stehende Personen, 
sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen,
	        
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