Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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Hand= und Fabrikarbeiter nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, welche aus 
diesen ihren Dienst -, Erwerbs= und Contractsverhältnissen entspringen, 
sondern auch wegen sonst etwa contrahirter Schulden, sowie in Inju- 
rien-, Alimenten= und Entschabigungsprozessen, bei den Gerichten des 
Dres , wo sie dienen, belangt werden, so lange ihr Aufenthalt an die- 
sem Orte dauert. 
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht ded temporaͤren 
durch die Behörde des ordent- 
7 persöulichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letz- 
tern Orts bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen 
das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen. 
Art. 19. 
*.' Bei entstehendem Creditwesen wird der persönliche Gerichesstand 
des Schuldners auch als allgemeines Concursgericht (Gantgericht) aner- 
kannt; hat Jemand nach Art. 9. 10. wegen des in beiden Staaten zu- 
gleich genommenen Wohnsibes einen mehrfachen persönlichen Gerichts- 
stand, so entscheidet für die Competenz des allgemeinen Concursgerichts 
die Pravention. Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall 
mehrfachen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er 
von den Erben oder dem Nachlaßeurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Concur#eröffnung findet nach erfolgter Einleitung 
eines erbschaftlichen Liquidationöprocesses nur bei dem Gericht statt, bei 
welchem der letztere bereits rechtshängig ist. 
Trt. 20. « 
Der hiernach in dem einem Staate eröffnete Concurs oder Liquida- 
tionsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche 
Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des 
Concurögerichts von demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befin- 
det, sicher gestellt, inventirt und entweder in nalurn oder nach vorgdn- 
giger Versilberung zur Concurs-Masse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Ge- 
meinschuldner angefallene Erbschaft, so kam das Concursgericht nur die 
Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung der Erbschafesgldubiger,
	        
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