Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 73 
insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die 
Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie 
nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verblei- 
benden Ueberrests der Concurêmasse fordern. 
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das all- 
gemeine Concursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in 
welchem das auszuantwortende Vermögen sich befindet, zuldssige Vindi- 
cations-,, Pfand-, Hypotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befrie- 
digung gewährende Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in 
dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten 
geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedi- 
gung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Concurs= 
masse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des 
allgemeinen Concurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die 
Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von densel- 
ben Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges 
Bergeigenthum, so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger 
aus demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Berggericht einge- 
leitet, und nur der verbleibend Ueberrest dieser Specialmasse zur Haupt- 
concursmasse abgeliefert. 
Art. 21. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 20. bestimmten 
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner 
bei dem allgemeinen Concursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer 
etwa bei den Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Processe 
bei dem Concursgericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres 
Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge- 
richt ausdrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch diejenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche 
von den Gläubigern bei dem besondern Gericht nicht angczeigt, oder 
daselbst gar nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei 
dem allgemeinen Concursgericht, noch geltend gemacht werden, so lange 
beidemletzteren nach den Gesehen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
	        
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