1847. 73
insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die
Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie
nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verblei-
benden Ueberrests der Concurêmasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das all-
gemeine Concursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in
welchem das auszuantwortende Vermögen sich befindet, zuldssige Vindi-
cations-,, Pfand-, Hypotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befrie-
digung gewährende Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in
dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten
geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedi-
gung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Concurs=
masse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des
allgemeinen Concurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die
Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von densel-
ben Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges
Bergeigenthum, so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger
aus demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Berggericht einge-
leitet, und nur der verbleibend Ueberrest dieser Specialmasse zur Haupt-
concursmasse abgeliefert.
Art. 21.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 20. bestimmten
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner
bei dem allgemeinen Concursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer
etwa bei den Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Processe
bei dem Concursgericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres
Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge-
richt ausdrücklich genehmigt oder verlangt.
Auch diejenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche
von den Gläubigern bei dem besondern Gericht nicht angczeigt, oder
daselbst gar nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei
dem allgemeinen Concursgericht, noch geltend gemacht werden, so lange
beidemletzteren nach den Gesehen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.