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Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des
Grenz-Bezirks sollen das Bedürfniß deß erlaubeen, d. h. nach dem Verbrauche im
eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. 4
Entsteht Verdacht, daß sich Vorcdthe von Waaren der letztgedachten Art
über dae bezeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebildet hätten,
so sollen dergleichen Niederlagen, in so weit, als es gesetzlich zulässig ist, unter
specielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zoll-Be-
hörde gestellt werden.
Actikel 1.
Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen
kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich-
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer respectiven Gebiete überwachen
zu lassen.
Demzufolge sollen unterthanen des anderen kontrahirenden Theils, wenn sie
Waaren ohne gesetzlichen Ausweis transportiren, beim Betreffen, durch die Zoll-
und Steuerbeamten angehalten und die GeseCe des Landes, wo sie betroffen worden
sind, gegen sie in Anwendung gebracht werden. Wird der gesetzliche Ausweis in
gültiger Form geführt, so sollen sie durch die Beamten so lange begleitet werden,
bio die angemeldete Ausfuhr der Waaren, unter Beobachtung der Bestimmungen
dieser Uebereinkunfe, geschehen ist.
Wem des Schleichhandels verdächtige Unterthanen des anderen contrahirenden
Theils zwar keine Waaren bei sich führen, aber mit regelmäßigen Püässen nicht ver-
sehen sind, so sollen sie vor die zuständige Orts-Obrigkeit gebracht und von der-
selben, den Lande-Gesetzen gemäß, an die Grenze zurückgeschafft werden.
Artikel 5.
Sämmtliche Waaren-Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs, welche
aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in daojenige deo anderen über-
gehen, müssen mit der für die Eirkulation im Grenz-Bezirk geseblich erforderlichen
Bezettelung versehen sein, worin die Richtung des Transports auf das gegenüber-
iegende Zoll-Ame des andern Staato und die Dauer des Transporks bio zur Lan-
des-Grenze, welche die nach der bestehenden Gesegebung erlaubte Transport-
Jeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist.