Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

4 1 8 47. 
Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des 
Grenz-Bezirks sollen das Bedürfniß deß erlaubeen, d. h. nach dem Verbrauche im 
eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. 4 
Entsteht Verdacht, daß sich Vorcdthe von Waaren der letztgedachten Art 
über dae bezeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebildet hätten, 
so sollen dergleichen Niederlagen, in so weit, als es gesetzlich zulässig ist, unter 
specielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zoll-Be- 
hörde gestellt werden. 
Actikel 1. 
Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen 
kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich- 
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer respectiven Gebiete überwachen 
zu lassen. 
Demzufolge sollen unterthanen des anderen kontrahirenden Theils, wenn sie 
Waaren ohne gesetzlichen Ausweis transportiren, beim Betreffen, durch die Zoll- 
und Steuerbeamten angehalten und die GeseCe des Landes, wo sie betroffen worden 
sind, gegen sie in Anwendung gebracht werden. Wird der gesetzliche Ausweis in 
gültiger Form geführt, so sollen sie durch die Beamten so lange begleitet werden, 
bio die angemeldete Ausfuhr der Waaren, unter Beobachtung der Bestimmungen 
dieser Uebereinkunfe, geschehen ist. 
Wem des Schleichhandels verdächtige Unterthanen des anderen contrahirenden 
Theils zwar keine Waaren bei sich führen, aber mit regelmäßigen Püässen nicht ver- 
sehen sind, so sollen sie vor die zuständige Orts-Obrigkeit gebracht und von der- 
selben, den Lande-Gesetzen gemäß, an die Grenze zurückgeschafft werden. 
Artikel 5. 
Sämmtliche Waaren-Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs, welche 
aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in daojenige deo anderen über- 
gehen, müssen mit der für die Eirkulation im Grenz-Bezirk geseblich erforderlichen 
Bezettelung versehen sein, worin die Richtung des Transports auf das gegenüber- 
iegende Zoll-Ame des andern Staato und die Dauer des Transporks bio zur Lan- 
des-Grenze, welche die nach der bestehenden Gesegebung erlaubte Transport- 
Jeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.