74 1847.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen ded Orto, wo
die Sache gelegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn
es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze
des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsge-
schäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschaft vorgenom-
men worden ist (Art. 38.); bei allen andern als den vorangeführten
Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist.
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß
zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden
Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in-und ausländischen
Glubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Art. 22.
ceeih9Allle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie
auch die sogenannten ncliones in rem scriploe, müssen, dafern sie eine
unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die
Sache befindet, können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch
vor dem personlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vor-
behältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist.
Art. 23.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön-
lichen Klagen angestellt werden.
Art. 24.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen
den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt
wird, welche aus dem Besitze des Grundstücke oder aus Handlungen
fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat.
Wenn daher ein solcher Grundbesitzer
1) Die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangene Verbindlich-
keiten zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelie-
ferten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder
wenn von den auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen
Ansprüche wegen des Lohnes erhoben werden, oder