Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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3) der Grurdbesitzer dle Lateimomtalgrfichtsborket. oder ein ähnliches 
Befugniß mißbraucht ode 
4) seine Nachbarn im Besitze nort 
5) sich eines auf das benachtbarte Brundstuc ihm zustehmden Rechtes 
berühmt, oder 
8) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den 
Contract nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache 
Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichts- 
stande nicht belangen will. 
Art. 25. 
Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur n 
Zeit seines Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 
Art. 28. 
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfül- 
lung oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder 
die Gewährleistung der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dieses (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in 
dem Gerichtöstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder 
theilweise vorhanden ist. 
Endlich können 
5) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftögldubiger und 
Legatarien angebracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen 
in dem Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen. In 
den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Er- 
messen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Ge- 
richtsstande der Erbschaft, in dem persönlichen Gerichtsstande der 
Erben anstellen wollen. 
Art. 27. Cenchtesten 
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen “ ut. 
desselben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Be- 
dingungen gegen den Bärger des andern Staates in dessen ¾ dem Ge- 
Hürsil. Schw. Rudoist. Gesetsammlung VIII.
	        
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