Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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Art. 31. 
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei principal oder 
accessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängi- 
ger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den 
ausländischen Intervenienten die Gerichtöbarkeit des Staates, in wel- 
chem der Hauptprozeß geführt wird. 
Art. 32. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- nm- 
richtöstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit da- 
selbst zu beendigen, ohne daß die Rechtêhängigkeit durch Veränderung 
des Wohnorts oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben 
werden könnte. 
Die Rechtöhängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale 
Insinuation der hadung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet 
erkannt. 
2) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
" " Rechtssachen. 
Intervenlion. 
Art. 33. 
Alle Rechtsgeschafte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, 
was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den 
Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten 
Behorde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 31. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbe- 
wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen 
des Orts, wo die Sachen liegen. 
3) Rücksichtlich der Straf-Gerichtsbarkeit. 
Art. 35. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, so- 
weit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem
	        
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