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Art. 31.
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei principal oder
accessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängi-
ger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den
ausländischen Intervenienten die Gerichtöbarkeit des Staates, in wel-
chem der Hauptprozeß geführt wird.
Art. 32.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- nm-
richtöstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit da-
selbst zu beendigen, ohne daß die Rechtêhängigkeit durch Veränderung
des Wohnorts oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben
werden könnte.
Die Rechtöhängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale
Insinuation der hadung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet
erkannt.
2) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen
" " Rechtssachen.
Intervenlion.
Art. 33.
Alle Rechtsgeschafte unter Lebenden und auf den Todesfall werden,
was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den
Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten
Behorde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Art. 31.
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbe-
wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen
des Orts, wo die Sachen liegen.
3) Rücksichtlich der Straf-Gerichtsbarkeit.
Art. 35.
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, so-
weit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem