Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

78 1 8.47. 
Staate, dem sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen 
der in dem andern Staate begangenen Verbrechen zur Untersuchung ge- 
zogen und bestraft. Daher findet auch kein Contumacialverfahren des 
andern Staates gegen sie statt. 
Bei der Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Ange- 
hörigen eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll 
den officiellen Angaben und Abschatzungen der competenten Forst. und 
Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, 
als den Angaben und Abschätzungen inländischer Officianten von der er- 
kennenden Behörde beigelegt werden, wenn ein solcher Beamter auf die 
wahrheitsgemäße, treue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung 
und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem speciellen Falle eid- 
lich verpflichtet worden ist, und weder einen Denunciantenantheil, noch 
das Pfand zu beziehen hat. 
Art. 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Vergehenö oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst 
ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Ver- 
brecher gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist 
und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen 
Richter desselben das Erkenntniß des auoldndischen Gerichts, nach vor- 
gängiger Requisition und Mittheilung des Urthels, sowohl an der Per- 
son als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheil- 
ten vollzogen, vorauögesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe 
erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als 
ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei= oder fi- 
nanzgesetliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem re- 
quirirten Staate zuständigen Strafverwandlungo= oder Begnadi- 
gungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers 
nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt. Hat 
sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch 
die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, 
unter Mittheilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Be- 
strafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Un- 
kosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo“
	        
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