Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

Borblndlichkeit 
80 1 S8 47. 
sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten ver- 
letzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung 
verübt wurde, auf vorgängige Reaquisition gegen Erstattung der Kosten 
au3ögeliefert, es bleilt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er 
dem Auslieferungs-Antrage Folge geben wolle, bevor et die Regie- 
rung deb dritten Staates, welchem der Verbrecher angehört, von dem 
Antrage in Kenntniß gesett und deren Erklärung erhalten habe, ob sie 
den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle. 
Art. 41. 
In denselben Fdllen, wo der eine Staak berechtigt ist, die Aus- 
lieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm 
von dem andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Art. 42. 
In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an 
dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unter- 
thanen des einen Staateo vor das Untersuchungsgericht des andern zur 
Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder Recognition gegen voll- 
ständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigert 
werden. 
Art. 43. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Aus- 
lieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht 
verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher 
sie obliegt, die bisher üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechts- 
willfährigkeit nicht weiter zu verlangen. 
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an 
die vorgesetzten Behörden bewendet es beiden in beiden Staaten getroffenen 
Anordnungen. 
Ul. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in 
Elvil- und Criminalsachen. 
Art. 4. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, 
welche von dem competenten Gericht des einen Staates nach den dort
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.