Borblndlichkeit
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sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten ver-
letzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung
verübt wurde, auf vorgängige Reaquisition gegen Erstattung der Kosten
au3ögeliefert, es bleilt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er
dem Auslieferungs-Antrage Folge geben wolle, bevor et die Regie-
rung deb dritten Staates, welchem der Verbrecher angehört, von dem
Antrage in Kenntniß gesett und deren Erklärung erhalten habe, ob sie
den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle.
Art. 41.
In denselben Fdllen, wo der eine Staak berechtigt ist, die Aus-
lieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm
von dem andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Art. 42.
In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an
dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unter-
thanen des einen Staateo vor das Untersuchungsgericht des andern zur
Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder Recognition gegen voll-
ständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigert
werden.
Art. 43.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Aus-
lieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht
verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher
sie obliegt, die bisher üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechts-
willfährigkeit nicht weiter zu verlangen.
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an
die vorgesetzten Behörden bewendet es beiden in beiden Staaten getroffenen
Anordnungen.
Ul. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in
Elvil- und Criminalsachen.
Art. 4.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten,
welche von dem competenten Gericht des einen Staates nach den dort