Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 81 
geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig 
erklärt worden sind, sollen anf Verlangen dieses Gerichts auch in dem 
andern Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Wei- 
teres executivisch eingezegen werden. 
Art. 45. 
In allen Civil und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung 
der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden 
des einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel- und 
stempelfrei zu expediren, und nur den unumgänglich nöthigen baaren 
Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und 
Sachverständigen, Verpflegungs- und Transporkkosten zu liquidiren. 
Art. 40. 
Den vor einem auswärtigen Gericht abzuh5renden Zeugen und an- 
deren Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer 
Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem requirirten 
Gericht geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von 
dem requirirenden Gericht sofort verabreicht werden. 
Art. 47. 
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung 
der Unkosten in Civil= und Eriminalsachen obliegt, hinreichendes Verms- 
gen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert 
werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. 
Sollte dieselbe thre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben, 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, 
sowird es angesehen, als ob siekein hinreichendes eigene Vermögen besitze. 
Ist in Eriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu 
entrichten, jevoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt 
worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen. 
Art. 18. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit der Be- 
urtheilung der politischen Heimath in keiner Verbindung. 
Art. 10. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom isten 
Juni 1847 angerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe
	        
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