Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

82 1847. 
keine Aufkündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschwei- 
gend als auf noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Hierüber ist Fürstl. Schwarzburg= Rudolstädischer Seits gegen- 
wärtige Regierungserkldrung ausgefertigt und solche mit dem größern 
Fürstl. Regierungsinsiegel versehen worden. 
Rudolstadt, den 10. April 1847. 
Färstl. Schwarzb. Regierung. 
Nachdem vorstehende Erklärung gegen eine ebenmäßige der Fürstl. Reuß- 
PMlauischen Regierung älterer Linie zu Greiz ausgewechselt worden ist, so wird 
dieses andurch mit dem Beifügen zur Nachachtung in den hiesigen Fürstl. Landen 
bekannt gemacht, wie gleichzeitig vereinbart worden ist, 
a) zur Erlsterung der Art. 35 und 36. der Uebereinkunft, daß das forum do- 
mieilii vorzugsweise und zunächst als verpflichtet zur Verfolgung, Uebernahme 
und Prozessirung seines temporär in einem dritten Staatögebiete sich aufhaltenden 
Staatangehörigen zu betrachten sei und 
b) zur Erläuteruug des Art. 45. der Uebereinkunft, daß unter den Atzungs- 
und Verpflegungskosten auch der Aufwand für Aczt-- und Kurkosten, Lagerstroh, 
Wösche und nothdürftige Bekleidung begriffen und daß die Bestimmung der Ueber 
einkunft auch auf alle Untersuchungsfüälle erstreckt werden soll, wo die Kosten dem 
Fiscus oder dem Gerichtsherrn zur Last fallen, es sei nun, daß ein zur Kostenzah- 
lung pflichtiges Subject ermittelt worden ist, aber zahlungsunfähig erscheint, oder 
daß der Angeschulvigte kostenfrei entbunden worden ist, oder daß die Untersuchung 
gar nicht einmal gegen ein bestimmtes Subiect ihre Richtung genommen hat. 
Rudolstadt, den 2. Juni 1847. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Röder. 
C. Bamberg. 
 
	        
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