Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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Artikel 6. 
Der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für welche eine Zoll- 
oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die Grenze 
des Zoll-Vercins wird, Seitens der Belgischen Verwaltung, nur über die in der 
Anlage 4& aufgeführten Zoll-Aemter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen ge- 
stattet werden. 
Auf gleiche Weise wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waa- 
ren, für welche eine Joll= oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt 
wird, über die Grenze Belgiens, Seitens des Zollvereins, nur über die in der 
Anlage B aufgeführten Zoll-Aemter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen ge- 
stattet werden. 
Der Weitertransport dieser Waaren von den Ausgangs-Aemtern ab, bis 
zur Grenze, in der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingangs-Aemtern soll 
gegenseitig nur auf den dazu erlaubten Straßen, welche in die Zollstraßen der 
Eingangs-Aemter auSmünden, Statt finden. 
Die Transporte der in den beiden ersten Absätzen dieses Arkikels gedachten 
Waaren sollen durch einen oder mehrere Beamte des letzten Ausgangs-Amtes des 
Staates, aus welchem sie ausgehen, bis zum ersten Zoll-Amte im andern Staate 
begleitet werden. Die zu diesen Waaren gehörenden Bezettelungen werden dem 
begleitenden Beamten mitgegeben, welcher sie, mit dem Visa dec jenseitigen Ein- 
gangs-Amtes versehen, sogleich dem Ausgangs-Zoll- Amte zurückzubringen hat. 
Diese Traneporte dürfen, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwischen 
dem letzten Ausgangs-Amte und dem fremden Gebiete nicht anhalten; vielmehr muß 
der Ausgang ohne Verzug geschehen, und es ist die Rückführung der Waaren nur 
damn zulässig, wenn, wegen unzureichender Abfertigungs-Befugniß des gegenüber- 
liegenden Eingangs-Zoll-Amtes, der Eintritt in den andern Staat nicht statt- 
finden kann. In diesem Falle soll der gedachte Umstand vom Eingangs-Zoll- 
Amte auf den bei dem Transporte befindlichen Bezettelungen selbst angemerkt und 
der Tranoport unmittelbar, unter Begleitung der mitkommenden Beamten des 
einen Staates, und eines oder mehrerer Beamten des andern Staates, — von 
Seite der letztern blos bis zur Landesgrenze — unverweilt zurückgeführt werden. 
Artikel 7. 
Die Jollverwaltungen der beiderseits angrenzenden Staaten werden sich eine 
Uebersicht der Hebe= und Abfertigungsbefugnisse, welche den einander gegenüber-
	        
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