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Artikel 6.
Der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für welche eine Zoll-
oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die Grenze
des Zoll-Vercins wird, Seitens der Belgischen Verwaltung, nur über die in der
Anlage 4& aufgeführten Zoll-Aemter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen ge-
stattet werden.
Auf gleiche Weise wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waa-
ren, für welche eine Joll= oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt
wird, über die Grenze Belgiens, Seitens des Zollvereins, nur über die in der
Anlage B aufgeführten Zoll-Aemter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen ge-
stattet werden.
Der Weitertransport dieser Waaren von den Ausgangs-Aemtern ab, bis
zur Grenze, in der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingangs-Aemtern soll
gegenseitig nur auf den dazu erlaubten Straßen, welche in die Zollstraßen der
Eingangs-Aemter auSmünden, Statt finden.
Die Transporte der in den beiden ersten Absätzen dieses Arkikels gedachten
Waaren sollen durch einen oder mehrere Beamte des letzten Ausgangs-Amtes des
Staates, aus welchem sie ausgehen, bis zum ersten Zoll-Amte im andern Staate
begleitet werden. Die zu diesen Waaren gehörenden Bezettelungen werden dem
begleitenden Beamten mitgegeben, welcher sie, mit dem Visa dec jenseitigen Ein-
gangs-Amtes versehen, sogleich dem Ausgangs-Zoll- Amte zurückzubringen hat.
Diese Traneporte dürfen, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwischen
dem letzten Ausgangs-Amte und dem fremden Gebiete nicht anhalten; vielmehr muß
der Ausgang ohne Verzug geschehen, und es ist die Rückführung der Waaren nur
damn zulässig, wenn, wegen unzureichender Abfertigungs-Befugniß des gegenüber-
liegenden Eingangs-Zoll-Amtes, der Eintritt in den andern Staat nicht statt-
finden kann. In diesem Falle soll der gedachte Umstand vom Eingangs-Zoll-
Amte auf den bei dem Transporte befindlichen Bezettelungen selbst angemerkt und
der Tranoport unmittelbar, unter Begleitung der mitkommenden Beamten des
einen Staates, und eines oder mehrerer Beamten des andern Staates, — von
Seite der letztern blos bis zur Landesgrenze — unverweilt zurückgeführt werden.
Artikel 7.
Die Jollverwaltungen der beiderseits angrenzenden Staaten werden sich eine
Uebersicht der Hebe= und Abfertigungsbefugnisse, welche den einander gegenüber-