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Orbens, des Königlich Dönischen Danebrog= Ordens und“ des. Bollrich Oester-
reichischen Leopoldsordens, dienstih
secretair Seiner Majestatz und
den Herrn Anton Spinellt aus dem Hause des Fürsten von Scala, Kom-
mandeur des Königlichen Ordens Franz'o I., Ritter des Kaiserlich Russischn
St. Annen-Ordens erster Klasse, Groß= Offizier des Königlich Französischen
Ordens der Ehrenlegion, Großkreuz des Königlich Danischen Danebrog=
Ordens und Ritter der Kaiserlich Oesterreichischen Eisernen Krone erster Klasse,
Kammerherrn Seiner Majestat, Mitglied der General- Consulta, General“
Ober-Intendanten der Archive des Koͤnigreichs und Intendanten der Pro-
vinz Neapel;
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und ge-
böriger Form gefunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Art. 1.
Es soll gegenseitige Freiheit der Schiffahrt und des Handels sowohl für die
Schiffe, als für die Unterthanen und Bürger Preußens und der anderen Staaten
des Deutschen Zoll- und Handelsvereins und des. Königreichs beider Sicilien in
allen Theilen ihrer beiderseitigen Besitzungen bestehen.
Art. 2. .
Die Schiffe Preußens, oder eines der anderen Staaten des Zollvereins, welche
in die Häfen des Königreichs beider Sicilien eingehen oder von dort ausgehen wer-
den, und umgekehrt, die Schiffe des Königreichs beider Sicilien, welche in die
Hafen des Königreichs Preußens oder in einen der Häfen der anderen Staaten des
Zollvereins eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen dort bei ihrem Ein-
gange, während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Ha-
fen-, Tonnen-, Leuchtthurms,, Lootsen., Baken-, Anker-, Bollwerks-, Qua-
rantaine-, Abfertigungs-Gelder und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff be-
treffender Zölle und Abgaben, von welcher Art oder Benennung sie auch sein moͤ-
gen, und ohne Unterschied, ob diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der Re-
gierung, oder im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, Ortsverwal-
tungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, — auf demselben Fuße
behandelt werden, wie die Nationalschiffe, und zwar, wenn sie beladen sind, nur
insofern als diese Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Zollvereins
nach einem der Häfen des Königreichs beider Sicilien oder aus einem der Hüfen