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Art. 6.
In Betracht, daß die an den Mündungen der Schelde, der Maas, der Ems,
der Weser und der Elbe gelegenen Hafen, mit Rücksicht auf die geographische Lage
der Staaten des Zollvereins der Zahl der für ihre Einfuhr und Ausfuhr wichtigsten
Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen vert
men, diese Häfen den Häfen des Zollvereins in Allem, was auf die gegenseitige Schif-
fahrt, Einfuhr und Ausfuhr des Zollvereins und des Königreichs beider Sicilien Be-
zug hat, gleichzustellen. Demgemäf sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge-
werbfleißeo des Zollvereins, welche auf Zollvereinsschiffen in den gedachten Hafen
oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen
der Schelde und Elbe, in welchen sich ein in die Staaten des Zollvereins berühren-
der schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf direktem Wege in die Häfen des
Koönigreicho beider Sicilien eingeführt werden, dort genau ebenso zugelassen und
behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins
und unter der Flagge eined der Jollvereinsstaaten kämen, und die Jollvereinoschiffe,
welche auf direktem Wege von den vorerwähnten Häfen nach einem Hafen des *
nigreicho beider Sicilien kommen, sollen dort genau ebenso behandelt werden, als
wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins kämen. Desgleichen
sollen die Schiffe ves Jollvereins und ihre Ladungen, wenn sie aus den Hafen des
Konigreichs beider Sicilien nach den obengedachten Häfen gehen, bei ihrem Aus-
gange ebenso behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege nach einem Hafen
des Zollvereins zurückkehrten.
In Erwiederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königreichs beider Sicilien,
welche auf direktem Wege aus diesem Königreiche kommen und unter der Flagge
beider Sicilien über die oben bezeichneten Hafen in den Zollverein eingeführt werden,
ebenso behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege durch Schiffe des Könlg-
reichs beider Sicilien in einen Hafen des Zollvereins eingeführt würden.
Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel
gedachten fremden Häfen mit den Häfen des Zollvereins nur unter der Bedingung
zulässig sein wird, daß in diesen Häfen die Schiffe beider Sicilien, welche von
den Häfen des Königreichs beider Sicilien kommen oder dorthin gehen, niche
weniger günstig, als die Schiffe des Zellvereins werden behandelt werden.
kt. 7.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- und ihr Ausladen in
den * und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile