Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

s8s 1 8 47. 
Art. 6. 
In Betracht, daß die an den Mündungen der Schelde, der Maas, der Ems, 
der Weser und der Elbe gelegenen Hafen, mit Rücksicht auf die geographische Lage 
der Staaten des Zollvereins der Zahl der für ihre Einfuhr und Ausfuhr wichtigsten 
Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen vert 
men, diese Häfen den Häfen des Zollvereins in Allem, was auf die gegenseitige Schif- 
fahrt, Einfuhr und Ausfuhr des Zollvereins und des Königreichs beider Sicilien Be- 
zug hat, gleichzustellen. Demgemäf sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge- 
werbfleißeo des Zollvereins, welche auf Zollvereinsschiffen in den gedachten Hafen 
oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen 
der Schelde und Elbe, in welchen sich ein in die Staaten des Zollvereins berühren- 
der schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf direktem Wege in die Häfen des 
Koönigreicho beider Sicilien eingeführt werden, dort genau ebenso zugelassen und 
behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins 
und unter der Flagge eined der Jollvereinsstaaten kämen, und die Jollvereinoschiffe, 
welche auf direktem Wege von den vorerwähnten Häfen nach einem Hafen des * 
nigreicho beider Sicilien kommen, sollen dort genau ebenso behandelt werden, als 
wenn sie auf direktem Wege aus einem Hafen des Zollvereins kämen. Desgleichen 
sollen die Schiffe ves Jollvereins und ihre Ladungen, wenn sie aus den Hafen des 
Konigreichs beider Sicilien nach den obengedachten Häfen gehen, bei ihrem Aus- 
gange ebenso behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege nach einem Hafen 
des Zollvereins zurückkehrten. 
In Erwiederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königreichs beider Sicilien, 
welche auf direktem Wege aus diesem Königreiche kommen und unter der Flagge 
beider Sicilien über die oben bezeichneten Hafen in den Zollverein eingeführt werden, 
ebenso behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege durch Schiffe des Könlg- 
reichs beider Sicilien in einen Hafen des Zollvereins eingeführt würden. 
Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel 
gedachten fremden Häfen mit den Häfen des Zollvereins nur unter der Bedingung 
zulässig sein wird, daß in diesen Häfen die Schiffe beider Sicilien, welche von 
den Häfen des Königreichs beider Sicilien kommen oder dorthin gehen, niche 
weniger günstig, als die Schiffe des Zellvereins werden behandelt werden. 
kt. 7. 
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- und ihr Ausladen in 
den * und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile
	        
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