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betrifft, soll den Nationalschiffen keine Begünstigung noch Bevorzugung bewilligt
werden, die nicht in gleicher Weise auch den Schiffen des anderen hohen vertragen-
den Theils bewilligt wird.
Art. 8.
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterscheidung
zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationdlität, in Be-
treff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder anderen
Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Rücksicht weder direkt, noch
indirekt, weder durch den einen oder andern der beiden hohen vertragenden Theile,
noch durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine Korporation oder irgend einen
Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität, den Einfuhren der ein-
beimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder Vorzug bewilligt werden.
Art. 9.
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in einen
der Häfen des anderen einlaufen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung
löschen wollen, können ebenso wie die Nationalschiffe, vorausgeseczt, daß sie sich
nach den Gesetzen und Reglements des bandes richten, den nach einem andern
Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord
behalten und ihn wieder ausführen, ohne genöthigt zu sein, für diesen Theil der
Ladung irgend eine Jollabgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten.
Die Schiffe der beiden hohen vertragenden Theile sollen in gleicher Weise, wenn
sie im Laden begriffen sind, ihre Ladung allmahlig in den Häfen desselben Staates
vervollständigen durfen, vorausgesetzt, daß sie sich mit keinem andern Handelsver-
kehr, als den auf das Eaden bezüglichen, befassen.
Art. 10.
Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereins oder des Königreiche beider
Sicilien, welche in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Noth-
falle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für seine Ladung andere
Abgaben bezahlen, ale diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle un-
terworfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen und Freiheiten genießen,
vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß
ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen
nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen nothwendig
gemacht hat, erheischt. Das Aus- und Wiedereinladen, welches durch das Be-