Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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betrifft, soll den Nationalschiffen keine Begünstigung noch Bevorzugung bewilligt 
werden, die nicht in gleicher Weise auch den Schiffen des anderen hohen vertragen- 
den Theils bewilligt wird. 
Art. 8. 
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterscheidung 
zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationdlität, in Be- 
treff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder anderen 
Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Rücksicht weder direkt, noch 
indirekt, weder durch den einen oder andern der beiden hohen vertragenden Theile, 
noch durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine Korporation oder irgend einen 
Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität, den Einfuhren der ein- 
beimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder Vorzug bewilligt werden. 
Art. 9. 
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in einen 
der Häfen des anderen einlaufen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung 
löschen wollen, können ebenso wie die Nationalschiffe, vorausgeseczt, daß sie sich 
nach den Gesetzen und Reglements des bandes richten, den nach einem andern 
Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord 
behalten und ihn wieder ausführen, ohne genöthigt zu sein, für diesen Theil der 
Ladung irgend eine Jollabgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten. 
Die Schiffe der beiden hohen vertragenden Theile sollen in gleicher Weise, wenn 
sie im Laden begriffen sind, ihre Ladung allmahlig in den Häfen desselben Staates 
vervollständigen durfen, vorausgesetzt, daß sie sich mit keinem andern Handelsver- 
kehr, als den auf das Eaden bezüglichen, befassen. 
Art. 10. 
Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereins oder des Königreiche beider 
Sicilien, welche in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Noth- 
falle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für seine Ladung andere 
Abgaben bezahlen, ale diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle un- 
terworfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen und Freiheiten genießen, 
vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß 
ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen 
nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen nothwendig 
gemacht hat, erheischt. Das Aus- und Wiedereinladen, welches durch das Be-
	        
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