Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847. 91 
gegen Gewaͤhrung derselben oder einer aͤquivalenten Vergeltung, wenn fuͤr die Be- 
willigung etwas bedungen ist. 
Art. 14. 
Es ist unter den hohen vertragenden Theilen vereinbart, daß alle Erzeugnisse 
des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollvereins, welche auf direc- 
tem Wege in die Häfen des Königreichs beider Sicilien durch Schiffe des Zollver- 
eins oder durch Schiffe beider Sicilien eingeführt werden, einen Nachlaß von 10 
Procent auf die durch den Zolltarif angeordneten Zölle für die ganze Dauer des 
gegenwärtigen Vertrages genießen sollen. 
Man istebensowohl dahin einverstanden, daß die Zollvereinsstaaten zufolgeder 
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags alle Tarifermäßigungen mie zugenießen 
haben werden, welche anderen Nationen und namentlich Frankreich bewilligt wor- 
den sind. 
Und um hiefür eine Gegenleistung zu hewähren , machen Seine Majestät der 
König von Preußen sowohl für Sich als im Namen der anderen Mitglieder des 
Zollvereins Sich verbindlich, für die Dauer des gegenwärtigen Vertrags die zur 
Zeit für Oel in Fässern bestehende Eingangsabgabe um 20 Procent zu ermäßigen. 
Und außerdem erklären Seine Majestat der König von Preußen, daß die Vor- 
schriften der Kabinetsordre vom 20. Junl 1822, welche die Schiffe der Rationen, 
von denen die preußischen Schiffe und ihre Ladungen nicht auf demselben Fuße be- 
handelt werden, wie Nationalschiffe oder die Schiffe der begünstigsten Nation, 
außerordentlichen Flaggengeldern unterwerfen, (nadmlich: 1) beladene Schiffe 
mit 2 Thlr. pro Last beim Eingange und mit 1 Thlr. pro Last beim Ausgang; 2) 
Schiffe, die nur bis zum 4 ten Theil ihrer Tragfähigkeit oder weniger beladen sind, 
mit 1 Thlr. pro Kast beim Eingang und 3 Thlr. pro Last beim Ausgang,) ferner nicht 
mehr'unf die Schife beider Sicilien anwendbar sein sollen, vorausgesetzt, daß diese 
Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Königreichs beider Sieilien 
nach einem der preußischen Häfen kommen, oder daß sie aus einem preußischen Ha- 
fen mit der direkten Bestlmmung für einen der Häfen des Königreichs beider Si- 
cilien auögehen. 
AMmft. 15. 
Alle Mal, wenn in den Skaten des einen der beiden hoben vertragenden Theile 
die aus den Staaten des andern eingeführten Waaren nach dem Werthe verzollt 
werden, soll der Zollsatz in nachstehender Weise bestimmt und festgestellt werden: 
die Eigenthümer oder Consignatare der gedachten Waaren sollen, wenn sie sich 
Fürstl. Schw. Duwolst. Gesetzslammlung Vlll. 15
	        
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