Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

ve 1847. 
auf dem Zollamt zur Berichtigung des Zolls einfinden, eine Declaration unter- 
zeichnen, welche deren Werth nach solcher Schaͤtzung angiebt, als sie fuͤr dieselben 
eintreten zu lassen für gut finden. Diese Declaration muß von den Zollbeamten 
ohne Schwierigkeit angenommen werden: in dem Falle, wo sie die Werthsangabe 
für zu gering halten möchten, soll ihnen nur die Befugniß zustehen, die Waare 
nach sich zu nehmen, während sie dafür den Declarirenden eine dem deckarirten 
Wertbe gleiche Summe und ein Zehntheil darüber zahlen. Alle Abgaben, welche die 
Eigenthümer oder Consignatare auf die eingeführten Waaren schon bezahlt haben 
möchten, sollen ihnen zugleich wieder erstattet werden 
Art. 16. 
In Rücksicht auf die weite Entfernung, welche die beiderseitigen Lander der 
hohen verkragenden Theile ven einander trennt, und in Rücksicht auf die Ungewiß- 
heit über die verschiedenen möglichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man 
übereingekommen, daß ein dem einen der vertragenden Theile angehbriges Handels- 
schiff, welches nach einem im Augenblicke der Abfahrt dieses Schiffes voraussetzlich 
blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in den 
gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verurkheilt werden soll, es sei denn, 
daß bewiesen werden könnte, daß gevachtes Schlif während der Fahrt die Fort- 
dauer der Blokade de in Rede stehenden Platzes habe in Erfahrung bringen können 
und müssen. Dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits ein- 
mal zurückgewiesen worden, zum zweiten Male auf derselben Reise das Einlaufen 
in denselben Hafen während der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann 
der Aufbringung und Verurtheilung unterliegen. 
Art. 17, 
Die Schiffe der Staaten des Zollvereins und die Schiffe des Königreichs bei- 
der Sitilien sollen der Freiheilen und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige 
Uebereinkunft bewilligt, nicht anders theilhaftig werden können, als wenn sie sich 
im Besitze derjenigen Papiere und Zeugnisse befinden, welche in den darüber in den 
beiderseitigen Kändern bestehenden Reglements zur Feststellung ihres Hafens und 
ihrer Nationalität erfordert werden. 
rt. 18. 
Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in 
den Häfen und Handelsplätzen des anderen Consuln, Viceconsuln und Handelo-
	        
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