ve 1847.
auf dem Zollamt zur Berichtigung des Zolls einfinden, eine Declaration unter-
zeichnen, welche deren Werth nach solcher Schaͤtzung angiebt, als sie fuͤr dieselben
eintreten zu lassen für gut finden. Diese Declaration muß von den Zollbeamten
ohne Schwierigkeit angenommen werden: in dem Falle, wo sie die Werthsangabe
für zu gering halten möchten, soll ihnen nur die Befugniß zustehen, die Waare
nach sich zu nehmen, während sie dafür den Declarirenden eine dem deckarirten
Wertbe gleiche Summe und ein Zehntheil darüber zahlen. Alle Abgaben, welche die
Eigenthümer oder Consignatare auf die eingeführten Waaren schon bezahlt haben
möchten, sollen ihnen zugleich wieder erstattet werden
Art. 16.
In Rücksicht auf die weite Entfernung, welche die beiderseitigen Lander der
hohen verkragenden Theile ven einander trennt, und in Rücksicht auf die Ungewiß-
heit über die verschiedenen möglichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man
übereingekommen, daß ein dem einen der vertragenden Theile angehbriges Handels-
schiff, welches nach einem im Augenblicke der Abfahrt dieses Schiffes voraussetzlich
blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in den
gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verurkheilt werden soll, es sei denn,
daß bewiesen werden könnte, daß gevachtes Schlif während der Fahrt die Fort-
dauer der Blokade de in Rede stehenden Platzes habe in Erfahrung bringen können
und müssen. Dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits ein-
mal zurückgewiesen worden, zum zweiten Male auf derselben Reise das Einlaufen
in denselben Hafen während der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann
der Aufbringung und Verurtheilung unterliegen.
Art. 17,
Die Schiffe der Staaten des Zollvereins und die Schiffe des Königreichs bei-
der Sitilien sollen der Freiheilen und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige
Uebereinkunft bewilligt, nicht anders theilhaftig werden können, als wenn sie sich
im Besitze derjenigen Papiere und Zeugnisse befinden, welche in den darüber in den
beiderseitigen Kändern bestehenden Reglements zur Feststellung ihres Hafens und
ihrer Nationalität erfordert werden.
rt. 18.
Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in
den Häfen und Handelsplätzen des anderen Consuln, Viceconsuln und Handelo-