10 1 8 48.
Zu M 2.
Ebenso soll der Umstand, daß der Frevler bei der Holzentwendung sich einer
Saͤge bedient hat, fernerhin keine Verdoppelung, sondern nut die Erhoͤhung
der Strafe um die Haͤlfte nach sich ziehen.
Zu 8. 12.
Dieser §. wird dahin abgelndert, daß, wenn mehrere der in den 85. 10 und
11. erwähnten Erschwerungsgründe zusammentreffen, nur einer derselben und
zwar derjenige zu berücksichtigen ist, welcher die höchste Schärfung zur Folge hat.
Zu 8. 14.
Die ruͤcksichtlich der dritten und der folgenden Wiederholungen angeordnete
Strafe wird dahin ermaßigt, daß für die Zukunft nicht mehr der vierfache, son-
dern nur der dreifache Betrag der än sich verwirkten Strafe zu entrichten ist.
Zu 8. 16.
Die bier angedroheten Zuchthausstrafen in Ansehung derjenigen Frevler,
welche bereits mit Zwangsarbeitohaus oder mit Zuchthaus bestraft worden sind,
werden in Gemähheit der zu §. 6. getroffenen Bestimmungen auper Anwendung
gesebt.
Zu k. 17.
Die körperliche Züchtigung oder die Ausstellung an den
Strafpfahl, die in Betreff solcher Forstfrevler für zulässig erklärt worden ist,
welche aus Muthwillen oder Bosheit ein Ferstvergehen verübt haben, hat in Weg-
fall zu kommen, wogegen es bri den übrigen dort angedroheten Strafen sein Be-
wenden behdlt.
Zu (. 18.
Dem Richter wird, was die hier für gewisse Arten der Widersetzlichkeit ange-
droheten Zuchthausstrafen anlangt, die Befugniß eingerdumt, nach den besonderen
Umständen des einzelnen Falls anstatt der Zuchthausstrafen auch auf
Zwangsarbeitohauöstrafe von 4 Wochen bicd zu 6 Monaten zu erkennen.
Zu g. 19.
Die für mehrere Theilnehmer bei Begehung eines Forstfrevels festgesetzte
solidarische Haftverbindlichkeit wird im Einklange mit den Bestimmungen