12 1848.
8 Fl. 45 Tr. resp. 5 Thlr. zu erkennen sein, in welchem Falle es bei der Strafe
von 8 Fl. 45 Tr. resp. 5 Thlr. zu bewenden hat.
u K. 11.
Die auf die Bestrafung der Weidefrevel Bezug habende Bestimmung,daß bei
bosl. clagenem Vieh die Strafsätze sich um die Hälfte erhöhen sollen, wird auf-
gehoben.
Zu (. 86. « «
Es verbleibt bei dieser Bestimmung, daß als Lescholz nur anzusehen ist:
1) dürre Aeste, die auf dem Boden herumliegen, und in Nadelwaldungen noch
solche abgestorbene Aeste, die erlangt werden können, ohne die Baume zu besteigen
und ohne die grünen Aeste zu beschädigen;
2) dürres und abgestorbenes Gestange bis zu drei und an dazu geeigneten Orten,
woriber ver Forstbehörde die Beurtheilung zusteht, bis zu 5 Zoll Durchmesser auf
dem Stock;
3) abgefallene Kusteln, insoweit dieselben nur aufgelesen werden;
b in nsehun der 5 obern Waldforste dasjenige Reisig, was nach beendigtem
Aststreu-Verkauf in den Schlögm liegen bleibt.
Inwiefern den Armen das Ausgraben von Stöcken nachgelassen werden kann,
hängt nach wie vor von dem Ermuse der zur möglichsten Berücksichtigung der be-
dürftigen Unterthanen instruirten Forstbehörde ab und ist daher nur nach auodrück-
lich von derselben dazu ertheilter Erlaubniß gestattet.
Zu F. v0.
Dieser §. wird dahin abgeändert, dah künftig sowohl der Verkäufer als der
Käufer von Leseholz nach Befinden um 30 Kr. resp. 10 Sgr. bis zu 5 Fl. 15 Kr.
Tuesp. 3 Thlr. bestraft wird.
Nachdem nunmehr Unserer Seits deiriigen Milderungen gewährk worden sind,
welche Uns ohne vorherige Vernehmung der Wünsche und Ansichten des Landtags
möglich und agleich mit der einem nachhaltigen Gedeihen der Waldungen zuzuwen-
denden Ersa b vereinbar erschienen, geben Wir der bestimmten Erwartung Raum,
daß die Gemeinden selbst alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel aufbieten werden,
um den auf die Aufrechthaltung des Forstschuces abzweckenden Mahregeln den
kräftigsten Nachdruck zu verschaffen und dadurch der Zukunft die wohlthätigen Fol-
gen einer geregelten Bewirthschaftung der Waldungen zu sichern.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. April 1818.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. z. S.
Röder. C. Schwart.