Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

14 1848. 
VI. Gese 
Über die Bürgerwehren vom 19. Mal 1848. 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarg= 
burg u., thun hiermit kund und zu wissen: 
Wiewol zu erwarten steht, daß in der Kürze über die Volksbewaffnung ein 
für ganz Deutschland geltendes Gesetz erlassen werden wird, so haben Wir doch in 
Erwüägung, daß in Unserem Fürstenthume bereits in den Stüdten und auf dem 
Lande Bürgerwehren mit selbstgewählten Führern errichtet worden sind und durch 
diese Bürgerwehren vorkommenden Ungebührnissen und Geseczwidrigkeiten am 
sichersten und kräftigsten vorgebeugt und begegnet werden kann, für zweckmaßig er. 
achtet, provisorisch einige gesetzliche Bestimmungen über den Zweck und die Orga- 
nisation der Bürgerwehren zu erlassen. 
Wir verordnen daher auf den Antrag Unseres Geheime-Raths-Collegiums 
und mit Beirath und Zustimmung des vom 26. April d. J. ab versammelt gewese- 
nen außerordentlichen Landtags für den Umfang Unseres Fürstenthums, wie folgt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
#. 1. Die Bürgerwehr ist als eine Anstalt für geeignete Mitwirkung zur 
Erhaltung der innern Ruhe und Ordnung, im Nothfalle auch zur bandesverhei-P 
digung bestimmt. 
#. 2. Die Bürgerwehren haben allen Gerichts= und Verwaltunge. 
Behörden, welchen die Erhaltung der gesetzlichen Ordnung anvertraut ist, 
namentlich auch den Ortsvorgesetzten, so wie den Vertrekern derselben, jeder- 
zeit die verlangte bewaffnete Unterstützung zu gewähren. 
5. 3. In allen Fällen, wo zur Aufrechthaltung der geselichen Ordnung 
oder zur Sicherstellung der durch einen außerordentlichen Vorgang oder Zusam- 
menlauf bedrohten öffentlichen Ruhe, die Mitwirkung einerbewaffneten 
Macht noͤthig erachtet wird, sollen die im h. 2. gedachten Behoͤrden sofort die Buͤr- 
gerwehr requiriren. 
5. 4. Die Bürgerwehren haben nicht nur die bei besondern Verankas- 
sungen von den betreffenden Behörden begehrte Unterstücung zu leisten, sondern 
auch die von der Communalbehörde nach den Umständen nöthig erachteten ständi- 
gen Wachen zu stellen.
	        
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