Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

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4l 5. Die Anforderungen ergehen von den zuständigen Behörden (§. z.) 
stets an den Befehlshaber der Bürgerwehr oder an dessen Stellvertreter, in dringen- 
den Fällen aber an den Wachtcommandanten (5. 4.), welcher sefort den Befehls- 
baber von der Requisition und den seinerseits getroffenen Maßregeln in Kenntniß zu 
setzen hat. 
h. 6. Ec sollen auf den Dienst sich beziehende Angelegenheiten, so wie die 
Disciplin theils durch die Vorgesetzten in den Böürgerwehren, theils durch die 
bei denselben zu bildenden Verwaltungs-Ausschüsse und Gerichte geregelt 
und gehandhabt werden, insoweit dieselben nicht durch gegenwartiges Gesetz den 
gewoͤhnlichen Gerichten uͤbertragen sind. 
m 7. Für dergleichen Geschäfte und schriftliche Verhandlungen werden auch 
von den Landesbehoͤrden keinerlei Kosten berechnet. 
z. 8. Inandern, den Waffendienst nicht betreffenden Angele- 
genheiten bleiben die zu den Bürgerwehren gehörigen Personen den gesetzlich zu- 
ständigen Gerichts= und Verwaltungs-Behörden unterworfen. 
K. 9. Von dem, was zur Bewaffnung oder Dienstkleidung eines Bürger- 
wehrmanns gehört, kann nichts der Pfändung unterworfen werden. 
#. 10. Wer im Dienste der Bürgerwehr für die Aufrechthaltung der ge- 
setzlichen Ordnung oder öffentlichen Ruhe dergestalt beschädigt wird, daß er zur 
Betreibung seines Geschäfts ganz oder theilwerse unfähig würde, soll, falls er 
aber im Dienste das Leben verlierk, seine Familie, deren Ernährer er war, eine 
seinen Verhältnissen angemessene jäe hrliche Unterstützung aus der Staats- 
kasseerhalten. 
U) Verbindlichkeit zum Dienste in der Bürgerwehr. 
g. 11. Die Befhigung, sowie die Verbindlichkeit zum Dienste 
in der Bürgerwehr fängt mit dem zurückgelegten 2Isten Lebensjahre an, und 
erstreckt sich über sämmtliche waffenfchige Staatsbürger, welche ihrer Dienstpflicht 
im Contingente genügt haben oder davon frei sind, und noch nicht das 50. Lebens- 
fahr zurückgelegt haben. 
Der Eintritt und Austritt aller derjenigen, welche in dem laufenden Jahre 
das 21. oder 50. Altersjahr erfüllen, geschieht den 1. Mai jeden Jahres. 
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