Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

1848. 17 
Ueber diese Ausschließung entscheidet das Bürgerwehr-Gericht und bezüg- 
lich der Bürgerwehren auf dem Lande der Ortsvorstand auf erfolgte glaub= 
hafte Anzeige oder anderweit erhaltene zuverlassige Kenneniß und bleibt e5 dem 
Börgerwehr-Gerichte resp. dem Ortsvorstande überlassen, dergleichen Personen, 
wenn sie später durch redlichen Lebenswandel Beweise der Besserung gegeben 
haben, die Aufnahme zu gestatten. 
III) Verpflichtung der Mitglieder der Bürgerwehr. 
s. 18. Jedes Mitglied der Bürgerwehr hat dem Burgermeister resp. 
dem Ortsschultheißen die Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten und den schul- 
digen pünktlichen Gehorsam im Dienste durch Handgelöbniß an Eidesstatt zu 
versprechen. 
IV) Einige allgemeine Dienstvorschriften. 
8. 10. Der Befehlshaber der Bürgerwehr in jeder Stadt oder dessen 
Stellvertreker soll, wenn eine obrigkeitliche Anforderung zur Stellung 
von Wachen oder sonstiger bewaffneter Hülfeleistung an ihn gelangt, diesem 
Verlangen in geeigneter Weise unverzüglich entsprechen. 
#5. 20. Die Vorgesetzten der Bürgerwehr dürfen dieselbe nur auf er- 
folgte Requisition (§. 5.), außerdem aber zu keinem andern Zwecke als behufs 
solcher Angelegenheiten, welche den regelmäßigen Dienst angehen, zu einer Ver- 
sammlung beordern. 
Ohne Erlaubniß ihrer Vorgesetzten darf die Bürgerwehr in größern oder 
kleinern Abtheilungen weder mit den Waffen sich versammeln, noch irgendwo 
sich bewaffnet aufst ellen oder aurücken. 
. 21. In dringenden Fällen kann jede obrigkeitliche Behörde sich 
mit ihrer Anforderung wegen bewaffneter Hülfeleistung an den Comman= 
danten der etwa vorhandenen ständigen Wache (5. 1.) wenden. 
Auch ist der Wachtcommandant auf Anrufen von Seiten irgend eines 
mit gemeingefährlicher Gewalt bedrohten Einwohners verpflichtet, durch schleu- 
nige Absendung einer, dem Bedürfnisse entsprechenden Anzahl von Bürger- 
wehrmännern aus der Wachtmannschaft den gehörigen Schutz zu gewähren und 
nöthigenfalls die Verstärkung der Letztern zu veranlassen.
	        
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