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g. 22. Diejenigen Mitglieder der Börgerwehr, welche öffentliche Aemter
bekleiden, sind in denjenigen Fällen, wo der Börgerwehrdienst mit ihren regel-
maßigen Amtsverrichtungen oder andern unaufschieblichen Berufsgeschäften
zusammentrifft, mit Ersterem so weit, als es und zwar hinsichtlich der Staats-
diener, nach der Bescheinigung der vorgesetzten Behörden nöthig ist, zu verschonen.
V) Disciplin im Allgemeinen.
#. 23. Die Bestrafung der Dienstvergehen bleibt, so weit sie nicht
in den nachfolgenden Paragraphen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist,
einem aus der Mitte der Bürgerwehr gewählten Gerichte überlassen, bei
welchem mündliche und öffentliche Verhandlungen stattfinden sollen.
Räcksichtlich der gemeinen Vergehen oder Verbrechen findet F. 8. An-
wendung.
VI) Strafbestimmungen.
5. 24. Wenn ein Vorgesetzter der Bürgerwehr die Hülfeleistung in
Fällen versagt, wo die zuständige Civilbehörde zur Aufrechthaltung der ver-
fassungsmäßigen und gesetzlichen Ordnung den Dienst der Bürgerwehr in An-
spruch nimmt oder geht die Verweigerung der verlangten Hülfelei-
stung von einer Abtheilung der Bürgerwehr gemeinschaftlich aus; so wer-
den die Schuldigen von den ordentlichen Gerichten bestraft und tritt einstweilen
deren Suspension vom Dienste ein.
5. 25. Die Veräußerung der den Bürgerwehrmännern amvertrauten
Armaturstücke wird als Veruntreuung den ordentlichen Gerichten zur Be-
strafung überwiesen.
K. 26. Dersenige, welcher ohne Befehl im Dienste ein geladenes Ge-
wehr, scharse Patronen oder Pulver und Blei mit sich führt, wird,
wenn sich nicht auf genügende Weise ergibt, daß keine verbrecherische Absicht
zu Grunde liegt, (in welchem Falle blos auf eine Disiplinarstrafe zu erken-
nen ist.) dem ordentlichen Gerichte zu ndherer Untersuchung und eventueller
Bestrafung angezeigt.