Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

1848. 19 
S. 27. Thätliche Widersetzlichkeit von Mitgliedern der Bürgerwehr 
gegen Vorgesetzte im Dienste oder gegen im Dienste befindliche Bür- 
gerwehren oder Patrouillen wird durch die ordentlichen Gerichte bestraft. 
#. 29. Wer im Dienste Unfolgsamkeit oder Aufruhr erregt, soll 
den ordentlichen Gerichten zur Bestrafung nach der Strenge der bestehenden 
Gesetze sofort überliefert werden. 
8. 29. Wenn ein Mitglied der Bürgerwehr wegen solcher Vergehen, die 
entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach allgemeinen Begriffen 
für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestellt und von der Anschuldigung 
nicht völlig freigesprochen worden ist; so entscheidet das Bürgerwehrgericht und 
bezüglich des Landes das treffende Amt über dessen Ausschließung. 
VII) Vorbehalt weiterer reglementatrer 
Bestimmungen. 
F. 30. Die weiteren reglementairen Bestimmungen über die Abtheilungen 
der Böürgerwehren, über die Wahlen der Vorgesetzten, die Dienstkleidung und 
Bewaffnung, die Errichtung der Verwaltungs-Ausschüsse und der Bürger- 
wehr. Gerichte, das Verfahren bei den letzteren und die Strafpollziehung, über 
die Waffenübungen, feierlichen Aufzüge, Allarmzeichen, sowie die besondern 
Dienstvorschriften und Disciplinar-Strafvorschriften sollen nach vernommenen 
Gutachten der Stadträthe resp. Gemeinde-Vorstände und unter Mitwirkung 
der Böürgerwehren selbst durch die Regierung resp. Landeshauptmannschaft ge- 
troffen werden und steht diesen Behörden auch die Bestätigung der Wahlen 
der Commandeurs und Hauptleute zu, welche in der Regel auf zwei Jahre 
erfolgen sollen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. Mai 1818. 
Fr. Günther, F. z. S. 
Röder. C. Schwartz. 
 
	        
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