1848. 19
S. 27. Thätliche Widersetzlichkeit von Mitgliedern der Bürgerwehr
gegen Vorgesetzte im Dienste oder gegen im Dienste befindliche Bür-
gerwehren oder Patrouillen wird durch die ordentlichen Gerichte bestraft.
#. 29. Wer im Dienste Unfolgsamkeit oder Aufruhr erregt, soll
den ordentlichen Gerichten zur Bestrafung nach der Strenge der bestehenden
Gesetze sofort überliefert werden.
8. 29. Wenn ein Mitglied der Bürgerwehr wegen solcher Vergehen, die
entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach allgemeinen Begriffen
für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestellt und von der Anschuldigung
nicht völlig freigesprochen worden ist; so entscheidet das Bürgerwehrgericht und
bezüglich des Landes das treffende Amt über dessen Ausschließung.
VII) Vorbehalt weiterer reglementatrer
Bestimmungen.
F. 30. Die weiteren reglementairen Bestimmungen über die Abtheilungen
der Böürgerwehren, über die Wahlen der Vorgesetzten, die Dienstkleidung und
Bewaffnung, die Errichtung der Verwaltungs-Ausschüsse und der Bürger-
wehr. Gerichte, das Verfahren bei den letzteren und die Strafpollziehung, über
die Waffenübungen, feierlichen Aufzüge, Allarmzeichen, sowie die besondern
Dienstvorschriften und Disciplinar-Strafvorschriften sollen nach vernommenen
Gutachten der Stadträthe resp. Gemeinde-Vorstände und unter Mitwirkung
der Böürgerwehren selbst durch die Regierung resp. Landeshauptmannschaft ge-
troffen werden und steht diesen Behörden auch die Bestätigung der Wahlen
der Commandeurs und Hauptleute zu, welche in der Regel auf zwei Jahre
erfolgen sollen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. Mai 1818.
Fr. Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz.