Gertetzlammlung
Vierles Klüch vom Jahr 1848.
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8 VII. Gesez
wegen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Fürstlichen Geheime-Raths-
Collegimms, vom 2. Juni 1848.
Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen zum Zweck der weiteren Ausführung Unserer Entschließung vom 10.
März und um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Geheime-Raths-Col-
legiums auch schon vor der Vereinbarung des Landesgrundgeseßes einstweilen
gesetzlich festzustellen, nach Beirath und Zustimmung des vom 26. April d. J.
an versammelt gewesenen außerordentlichen Landtags, wie folgt:
g. 1.
Alle von Uns als Landesherrn auögehende Verfuͤgungen, namentlich Gesetze
und Verordnungen, müssen wenigstens von einem Mitgliede des Geheime-Raths-
Collegiums in der Reinschrift gegengezeichnet (contrasignirt) sein und wird dieses
Mitglied dadurch für ihren Inhalt verantwortlich.
g. 2.
Eine von einem Mitgliede des Geheime-Raths= Collegiums nicht gegenge-
zeichnete (contrasignirte) Fürstliche Verfügung ist nicht vollziehbar. Wenn aber
eine solche Verfügung dennoch vollzogen wird und daraus eine Verantwortlichkeit
entsteht, so trifft eine solche ebensewohl denjenigen, welcher die Verfügung aucge-
wirkt hat oder dazu beirädehig gewesen ist, als auch denjenigen, welcher jene Ver.
fügung in Vollzug gesetzt hat.
Fürnl. Schw. NRubdolst. Gesesammlung IX. 1